Im Befristungsrecht gilt im Besonderen der Grundsatz: "Nur wer schreibt, der bleibt!" Wird das Arbeitsverhältnis ohne wirksame schriftliche Befristungsgrundlage vollzogen, gilt der "befristete" Arbeitsvertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann von dem Arbeitgeber frühestens zum vereinbarten Ende ordentlich gekündigt werden, sofern nicht nach § 15 Abs. 3 TzBfG die ordentliche Kündigung zu einem früheren Zeitpunkt möglich ist. Ist die Befristung nur wegen des Mangels der Schriftform unwirksam, kann der Arbeitsvertrag auch vor dem vereinbarten Ende ordentlich gekündigt werden (§ 16 TzBfG).
Nach § 14 Abs. 4 TzBfG bedarf die Befristung eines Arbeitsvertrags zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das erfordert nach § 126 Abs. 1 BGB eine eigenhändig vom Aussteller durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnete Urkunde. Bei einem Vertrag muss nach § 126 Abs. 2 S. 1 BGB die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet (§ 126 Abs. 2 S. 2 BGB, vgl. BAG 4.11.2015 – 7 AZR 933/13; BAG 20.8.2014 – 7 AZR 924/12, Rn 23; BAG 25.3.2009 – 7 AZR 59/08, Rn 29). E-Mails und Telefaxe sind ungeeignet, die Schriftform zu wahren. Die Wahrung der in § 14 Abs. 4 TzBfG bestimmten Schriftform erfordert den Zugang der unterzeichneten Befristungsabrede bei dem Erklärungsempfänger vor Vertragsbeginn.
Beispiel:
Arbeitgeber und Arbeitnehmer verhandeln über den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags. Der Arbeitgeber übersendet dem Arbeitnehmer das von ihm unterzeichnete Vertragsangebot zweifach mit der Bitte um gegengezeichnete Rücksendung eines Exemplars. Der Arbeitnehmer nimmt seine Tätigkeit auf. Er unterschreibt den "befristeten Arbeitsvertrag" jedoch erst einige Tage nach der Aufnahme der Arbeit und übergibt ihn verspätet dem Arbeitgeber.
Verwundert stellen die Parteien bei bzw. zeitnah nach Ablauf der "Befristung" fest, dass sie sich – entgegen den ursprünglichen Zielvorstellungen und Absprachen – in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis befinden.
Praxishinweis:
Arbeitgeber müssen daher vor der Aufnahme einer Tätigkeit durch den Arbeitnehmer genau darauf achten, dass sich die Vertragslage und -dokumentation entsprechend dem übereinstimmend Gewollten in der Personalakte wiederfindet. Ein wirksamer, von beiden Seiten unterschriebener Arbeitsvertrag ist deshalb vor der Aufnahme der Tätigkeit unerlässlich!
Das vorbeschriebene Risiko belegt auch die Rechtsprechung des Siebten Senats, wenn dieser feststellt: Die Wahrung der in § 14 Abs. 4 TzBfG bestimmten Schriftform erfordert den Zugang der unterzeichneten Befristungsabrede bei dem Erklärungsempfänger vor Vertragsbeginn. Der Mangel der Schriftform kann nicht dadurch geheilt werden, dass dem Arbeitnehmer nach Arbeitsaufnahme die unterzeichnete Vertragsurkunde des Arbeitgebers zugeht. Legt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Vertragsurkunde zur Unterzeichnung vor, die er selbst noch nicht unterzeichnet hat, so macht er den Vertragsschluss nicht von der Einhaltung der Schriftform abhängig. Auch ein entsprechender mündlicher Vorbehalt ist in diesem Fall unbeachtlich (vgl. BAG 14.12.2016 – 7 AZR 797/14 sowie die teilweisen Parallelentscheidungen 7 AZR 142/15; 7 AZR 717/14 und 7 AZR 756/14).
Eine Unterzeichnung im Sinne der gesetzlichen Regelung verlangt einen Schriftzug, der sich als Wiedergabe eines Namens darstellt und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lässt. Ein bloßes Handzeichen (Paraphe) wahrt nach der gesetzlichen Regelung die Schriftform nur im Falle notarieller Beglaubigungen (BAG 20.8.2014 – 7 AZR 924/12, Rn 24; BAG 24.1.2008 – 6 AZR 519/07, Rn 11).
Praxishinweis:
Verkürzte Unterschriften mögen Ausdruck einer starken, künstlerischen Natur oder Ausdruck der starken Arbeitsbelastung sein. Im Sinne der Rechtsklarheit und -sicherheit sowie mit Blick auf rügefreudige Gegner gilt im Arbeitsrecht jedoch in besonderem Maße, dass eine leserliche Originalunterschrift mit blauem Stift/Farbe einen Rechtsstreit über die Einhaltung der Form zumeist im Ansatz ausräumt.
Ist eine Erklärung mit dem Zusatz "Im Auftrag" unterschrieben, kann das im Einzelfall dafür sprechen, dass der Unterzeichner nicht selbst handelnd wie ein Vertreter die Verantwortung für den Inhalt der von ihm unterzeichneten Erklärung übernehmen will. Der Zusatz "In Vertretung" deutet demgegenüber darauf hin, dass der Erklärende selbst für den Vertretenen handelt. Für die Wahrung der Schriftform i.S.d. § 14 Abs. 4 TzBfG kommt es nicht darauf an, ob der Unterzeichner tatsächlich bevollmächtigt war (BAG 12.4.2017 – 7 AZR 446/15, Rn 18; BAG 9.9.2015 – 7 AZR 190/14). Wird ein Vertrag für eine Vertragspartei von einem Vertreter i.S.v. § 164 Abs. 1 BGB unterzeichnet, muss das Vertretungsverhältnis in der Vertragsurkunde deutlich zum Ausdruck kommen, wobei auf den objektiven Erklärungswert (§§ 133, 157 BGB) ...