Der Beitrag zeigt – ohne die weitgreifende Kasuistik der Sachgründe anhand der ausdifferenzierten Rechtsprechung des Siebten Senats detailliert aufzuzeigen, was bereits aus Platzgründen nicht möglich wäre, dass das arbeitsrechtliche Instrument der Befristung bei Unkenntnis oder Nachlässigkeit der Handelnden schnell zu einem verhängnisvollen Danaergeschenk, insbesondere für die Arbeitgeberseite, mutieren kann. Statt zu Flexibilität und zu Rechtssicherheit führt mangelnde Sorgfalt zu einem nicht gewollten rechtlichen Ergebnis in Form eines Rechtsstreits, an dessen Ende oft die Unwirksamkeit der Befristung und der Bestand eines (jedenfalls aus Arbeitgebersicht) nicht gewollten Dauerarbeitsverhältnisses steht.

Beim Befristungsrecht handelt es sich um ein stark politisch bestimmtes Teilrechtsgebiet des Arbeitsrechts, das immer wieder Begehrlichkeiten der einen oder anderen Seite nach einem "Mehr" (= Flexibilisierung) oder "Weniger" bzw. "Gar nicht" (= Bestandschutz) weckt. In besonderem Maße wird das Befristungsrecht dabei von der Rechtsprechung, insbesondere des Siebten Senats des BAG, geprägt, was nicht zuletzt auch der Untätigkeit des Gesetzgebers geschuldet ist. Das Befristungsrecht befindet sich – auch aufgrund vieler arbeits- und sozialversicherungsrechtlicher Wechselbeziehungen – in einem steten Fluss, so dass eine anwaltliche Beratung nicht zuletzt auch wegen der der Komplexität der Materie vor Abschluss befristeter Arbeitsverträge sinnvoll erscheint.

Autor: Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Joachim Holthausen, Köln

ZAP F. 17, S. 1055–1066

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