Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers im Ermittlungsverfahren kam nach den bislang in der StPO nur enthaltenen Regelungen in § 141 Abs. 3 S. 2 und 3 StPO – mit Ausnahme der U-Haft-Fälle gem. §§ 140 Abs. 1 Nr. 4, 141 Abs. 3 S. 4 StPO – (nur) in Betracht, wenn die Staatsanwaltschaft einen entsprechenden Antrag stellte. An dieser Stelle hat das Gesetz eine für die Praxis wesentliche Neuregelung im Recht der Pflichtverteidigung gebracht. Eingefügt worden ist nämlich § 141 Abs. 3 S. 4 StPO (eingehend dazu bereits Schlothauer StV 2017, 557 ff.; Burhoff, StPO 2017, Rn 106 ff.; grds. positiv BRAK Stellungnahme 17/17, S. 5): Danach bestellt das Gericht, bei dem eine richterliche Vernehmung durchzuführen ist, dem Beschuldigten einen Verteidiger, wenn die Staatsanwaltschaft dies beantragt oder wenn die Mitwirkung eines Verteidigers aufgrund der Bedeutung der Vernehmung zur Wahrung der Rechte des Beschuldigten geboten erscheint.

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