Die erste Vernehmung des Beschuldigten ist in § 136 StPO geregelt. Die dabei zu beachtenden Verfahrensregeln sind in § 136 Abs. 1 StPO um einen neuen Satz 3 und einen neuen Satz 4 erweitert worden. Dies dient der Umsetzung von Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2013/48/EU. Danach müssen sich die Mitgliedstaaten bemühen, den Zugang zu einem Rechtsbeistand durch allgemeine Informationen zu erleichtern, und die notwendigen Vorkehrungen treffen, um diesen Zugang auch für jene Beschuldigten sicherzustellen, denen die Freiheit entzogen ist. In der Rechtsprechung (vgl. Burhoff, EV, Rn 3130 ff. m.w.N.) war anerkannt, dass dann, wenn der Beschuldigte nach einem Verteidiger verlangt hat, eine Vernehmung ohne Verteidiger nur fortgesetzt werden darf, wenn sich der Beschuldigte ausdrücklich nach erneutem Hinweis auf sein Recht auf Zuziehung eines Verteidigers mit der Fortsetzung der Vernehmung einverstanden erklärt und ernsthafte Bemühungen der vernehmenden Person vorausgegangen sind, den Beschuldigten bei der Kontaktaufnahme zu einem Verteidiger zu unterstützen (BGHSt 42, 15; 42, 170).
Eine solche Verpflichtung des Vernehmenden, den Beschuldigten, der sich vor der Befragung mit einem Verteidiger beraten möchte, bei der Herstellung des Kontakts zu einem Verteidiger durch die Zurverfügungstellung allgemeiner Informationen zu unterstützen, ist jetzt in § 136 Abs. 1 S. 3 und 4 StPO ausdrücklich gesetzlich normiert worden. Danach sind dem Beschuldigten, wenn er vor seiner Vernehmung einen Verteidiger befragen möchte, Informationen zur Verfügung zu stellen, die es ihm erleichtern, einen Verteidiger zu kontaktieren; auf bestehende anwaltliche Notdienste ist er hinzuweisen (vgl. dazu auch Burhoff, EV, Rn 3141 ff.). Erforderlich ist nach der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drucks 18/9534, S. 22) das ernsthafte Bemühen, den Beschuldigten bei der Kontaktaufnahme etwa durch die Übergabe von Anwaltsverzeichnissen bzw. Strafverteidigerlisten oder insbesondere durch den Hinweis auf Verteidigernotdienste zu unterstützen. Da gerade der Hinweis auf solche Notdienste dem Beschuldigten besonders hilfreich sein kann, hat man eine entsprechende Hinweispflicht ausdrücklich gesetzlich normiert.
Hinweise:
- Werden diese Pflichten nicht erfüllt, können Beweisverwertungsverbote bestehen (vgl. Burhoff, EV, Rn 3141 ff. m.w.N.).
- Nach § 168b Abs. 3 S. 2 StPO ist die Entscheidung des Beschuldigten darüber, ob er einen Verteidiger befragen möchte, aktenkundig zu machen.