Besteht ein Mietverhältnis an der Ehewohnung, kann auf Mieter- bzw. Nutzerseite im Streitfall die Zuweisung der Ehewohnung durch das Familiengericht beantragt werden, § 1361b BGB, § 2 GewSchG (vertiefend: Götz NZM 2010, 383 ff.; zur Wohnungsverweisung im Rahmen des Gewaltschutzes vgl. OVG Münster DWW 2015, 64 f.). Allerdings entfällt diese Möglichkeit, wenn der ausgezogene Ehegatte die Wohnung wirksam gekündigt hat.

Durch die einstweilige und vorläufige Zuweisung der Wohnung wird der Bestand des Mietvertrags nicht verändert. Dem Vermieter werden innerhalb dieses Verfahrens keinerlei Mitwirkungsrechte oder Mitwirkungsmöglichkeiten zur Seite gestellt (vgl. statt vieler: Blank, in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 11. Aufl. 2013, Vor § 535 BGB Rn 371 a.E. m.w.N.; Brudermüller FamRZ 2003, 1705 ff.). Lediglich im Innenverhältnis der Ehegatten untereinander wird eine Regelung für die Nutzung der Wohnung getroffen. Daraus ist abzuleiten, dass

  • die fälligen Mieten weiter von den im Mietvertrag eingetragenen Mietern verlangt werden können,
  • Betriebskostenabrechnungen ebenfalls weiterhin an die bisher ausgewiesenen Mieter adressiert werden müssen,
  • Gleiches auch für Kündigungen des Vermieters gilt und schließlich dass
  • innerhalb der Abwicklungsphase des Mietverhältnisses nach seiner Beendigung Forderungen und Verbindlichkeiten, insbesondere der Kautionsrückzahlungsanspruch, gegenüber den bisherigen Mietern abgewickelt werden müssen.
 

Hinweis:

Von der vorläufigen Zuweisung zu unterscheiden ist die endgültige Nutzungsregelung für die vormalige Ehewohnung ab Rechtskraft der Scheidung.

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