1. Erneute öffentliche Auslegung eines Bebauungsplans
Nach der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Anpassung des Baugesetzbuchs an EU-Richtlinien (Europarechtsanpassungsgesetz Bau – EAG Bau v. 24.6.2004, BGBl I 2004, S. 1359) am 20.7.2004 gültigen Vorgängerregelung des § 3 Abs. 3 S. 1 BauGB a.F. war erneut auszulegen, wenn der Entwurf des Bauleitplans nach der Auslegung geändert oder ergänzt wird oder wenn die Gemeinde "die nach § 2a (BauGB a.F.) erforderlichen Angaben wegen der Besorgnis zusätzlicher oder anderer erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen" geändert hatte. Mit der Neuregelung durch das EAG Bau in § 4a Abs. 3 S. 1 BauGB sollte nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucks 15/2250, S. 27, 45) das Verfahren der erneuten Auslegung nach den bisherigen Bestimmungen "inhaltlich unverändert" zusammengefasst werden. Dieses gesetzgeberische Ziel hat indes im Wortlaut des § 4a Abs. 3 S. 1 BauGB keinen Niederschlag gefunden. Die Verpflichtung zur erneuten Auslegung und zur erneuten Einholung der Stellungnahmen bezieht sich ausschließlich auf Änderungen oder Ergänzungen des "Entwurfs des Bauleitplans". Dem Entwurf des Bauleitplans ist gem. § 2a S. 1 BauGB im Aufstellungsverfahren eine Begründung "beizufügen", wobei der Umweltbericht nach § 2a S. 2 Nr. 2, S. 3 BauGB einen gesonderten Teil der Begründung bildet. Diese begriffliche Unterscheidung zwischen Entwurf und Begründung lässt erkennen, dass der Umweltbericht als Bestandteil der Begründung des Bauleitplans nach dem Verständnis des EAG Bau nicht bereits von dem in § 4a Abs. 3 S. 1 BauGB verwendeten Begriff des Entwurfs des Bauleitplans erfasst ist. Soweit dem Beschluss des BVerwG vom 8.3.2010 (4 BN 42.09, Buchholz 406.11 § 4a BauGB Nr. 1 Rn 12) etwas anderes entnommen werden könnte, hält das BVerwG hieran nicht fest.
Vor diesem Hintergrund geht das BVerwG in seinem Urteil vom 8.3.2017 (4 CN 1.16) davon aus, dass nach § 4a Abs. 3 S. 1 BauGB nur dann erneut auszulegen ist, wenn der Entwurf des Bauleitplans selbst mit den seinen normativen Inhalt ausmachenden zeichnerischen und textlichen Festsetzungen geändert oder ergänzt wird (ebenso OVG Lüneburg BauR 2015, 1624; s. z.B. auch Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 4a Rn 25; Korbmacher, in: Brügelmann, BauGB, Stand Januar 2017, § 4a Rn 12 f.; Uechtritz BauR 2005, 1859, 1872 f.; zweifelnd Berkemann, BauGB, 1. Aufl. 2006, § 4a Abs. 3 BauGB, S. 104 f.).
2. Schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche bei Vorschädigung
Das BVerwG hat sich mit der auf § 34 Abs. 3 BauGB zugeschnittenen Frage befasst, ob im Falle einer Vorschädigung eines zentralen Versorgungsbereichs durch vorhandene, außerhalb dieses Versorgungsbereichs gelegene Einzelhandelsbetriebe generell schon dann schädliche Auswirkungen durch einen neu hinzutretenden Einzelhandelsbetrieb zu erwarten sind, wenn dieser, ohne dass es auf den von ihm zu erwartenden konkreten Kaufkraftabfluss oder andere Einzelfallumstände ankommt, die Vorschädigung lediglich verstärkt.
In seinem Beschluss vom 12.1.2017 (4 B 43.16, ZfBR 2017, 267 f. = BauR 2017, 869 f. = NVwZ 2017, 1067 f.) hebt das BVerwG hervor, dass in dem Fall, in dem im Einzugsbereich eines zentralen Versorgungsbereichs in räumlicher Nähe an anderer Stelle bereits Einzelhandelsbetriebe vorhanden sind, diese bei der Gesamtbetrachtung nicht unberücksichtigt bleiben dürfen (vgl. bereits BVerwGE 136, 18 Rn 15, ferner BVerwGE 136, 10 Rn 16). Ziel des § 34 Abs. 3 BauGB sei die Vermeidung städtebaulich nachteiliger Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche (BT-Drucks 15/2250, S. 54). Solche Auswirkungen seien nicht nur dann anzunehmen, wenn zentrale Versorgungsbereiche ihren Versorgungsauftrag generell oder hinsichtlich einzelner Branchen nicht mehr in substantieller Weise wahrnehmen könnten (vgl. BVerwGE 129, 307 Rn 14), sondern auch dann, wenn geschädigte Versorgungsbereiche durch die Zulassung weiterer, bei isolierter Betrachtung jeweils unbedenklicher Vorhaben einen vollständigen Funktionsverlust erleiden könnten. Aber auch dann, wenn kein vollständiger Funktionsverlust drohe, werde ein schon geschädigter zentraler Versorgungsbereich von § 34 Abs. 3 BauGB geschützt, nämlich insoweit, als ihm eine "Erholung" nicht durch die Zulassung von Vorhaben erschwert oder unmöglich gemacht werden solle, welche die Schädigung verstärkten.