1. Begründung einer im Ankreuzverfahren erstellten dienstlichen Beurteilung
Nach § 21 S. 1 BBG sind Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten regelmäßig zu beurteilen. Die dienstliche Beurteilung schließt gem. § 49 Abs. 3 S. 1 BLV mit einem Gesamturteil, das nach einem einheitlichen Beurteilungsmaßstab unter Berücksichtigung der Anforderungen des Amtes zu bilden ist. Einzelheiten des Beurteilungsverfahrens sind nicht normativ vorgegeben, hierzu verweist die Bundeslaufbahnverordnung auf die von der obersten Dienstbehörde – oder einer von dieser ermächtigten Behörde – erlassenen Beurteilungsrichtlinien (§ 50 Abs. 1 S. 2, 3 BLV). Der Dienstherr kann das Beurteilungssystem demnach grundsätzlich nach seinen Vorstellungen und den Erfordernissen seines Geschäftsbereichs gestalten. Diese Befugnis umfasst auch die Aufstellung einer Notenskala und die Festlegung, welcher Begriffsinhalt den einzelnen Notenbezeichnungen zukommt. Der Dienstherr hat damit auch die Möglichkeit, die Gesamtnote einer dienstlichen Beurteilung durch eine Zahl auszudrücken (BVerwG Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 16).
Das BVerwG verlangt in seinem Urteil vom 2.3.2017 (2 C 51.16, IÖD 2017, 170 ff.), dass in dem Fall, in dem das Beurteilungssystem ein Ankreuzverfahren für vorgegebene Einzelbewertungen vorsieht, das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung i.d.R. einer Begründung bedarf (vgl. auch BVerwGE 153, 48 Rn 30 ff.). Denn Gesamturteil und Einzelbewertungen einer dienstlichen Beurteilung müssten in dem Sinne miteinander übereinstimmen, dass sich das Gesamturteil nachvollziehbar und plausibel aus den Einzelbewertungen herleiten lasse. Das abschließende Gesamturteil sei durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen bestenauswahlbezogenen Gesichtspunkte zu bilden. Erst durch die Ausführungen einer textlichen Begründung werde erkennbar, wie das Gesamturteil aus den Einzelbewertungen hergeleitet und welches Gewicht den einzelnen bestenauswahlbezogenen Gesichtspunkten gegeben worden sei.
Hinweis:
Die Anforderungen an die Begründung für das Gesamturteil sind dabei umso geringer, je einheitlicher das Leistungsbild bei den Einzelbewertungen ist. Gänzlich entbehrlich ist eine Begründung für das Gesamturteil jedoch nur dann, wenn im konkreten Fall eine andere Note nicht in Betracht kommt, weil sich die vergebene Note – vergleichbar einer Ermessensreduzierung auf Null – geradezu aufdrängt (BVerwGE 153, 48 Rn 37).
Die Nachholung einer danach erforderlichen Begründung des Gesamturteils einer im Ankreuzverfahren erstellten dienstlichen Beurteilung im gerichtlichen Verfahren ist nicht möglich. Vielmehr hat die Begründung des Gesamturteils schon in der dienstlichen Beurteilung selbst zu erfolgen (BVerwG NVwZ 2017, 475 Rn 41). Sie ist materieller Bestandteil der dienstlichen Beurteilung selbst.
Hinweis:
Diese Anforderungen entsprechen auch der Rechtsprechung des BVerfG zum Auswahlverfahren, nach der die Gründe einer Auswahlentscheidung nicht erstmals im verwaltungsgerichtlichen Verfahren dargelegt werden dürfen (BVerfGK 11, 398, 402 f.). Da die dienstliche Beurteilung die maßgebliche Grundlage für die spätere Auswahlentscheidung darstellt (BVerwGE 153, 48 Rn 31), liegt es nahe, diese Erwägungen auch auf die Gründe der Gesamturteilsbildung zu übertragen.
2. Materielle Beweislast für gesundheitliche Eignung eines Beamtenbewerbers
Der Bewerber für die Einstellung in den öffentlichen Dienst als Beamter muss über die Eignung für die angestrebte Laufbahn verfügen (§ 9 S. 1 BBG, Art. 33 Abs. 2 GG). Geeignet in diesem Sinne ist nur, wer dem angestrebten Amt in körperlicher, psychischer und charakterlicher Hinsicht gewachsen ist (BVerfGE 92, 140, 151). Bei der von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Eignungsbeurteilung hat der Dienstherr immer auch eine Entscheidung darüber zu treffen, ob der Bewerber den Anforderungen des jeweiligen Amtes in gesundheitlicher Hinsicht entspricht (BVerfGK 14, 492, 496). Ist nach der körperlichen oder psychischen Konstitution eines Bewerbers die gesundheitliche Eignung nicht gegeben, kann er unabhängig von seiner fachlichen Eignung nicht verbeamtet werden (BVerwGE 147, 244 Rn 10). Das gilt selbst dann, wenn sich nachträglich Zweifel an seiner gesundheitlichen Eignung ergeben (BGH ZBR 1983, 336, 338) oder zwischenzeitlich die Einstellungshöchstaltersgrenze überschritten worden ist (BVerwG DÖD 2012, 104 f.).
Das BVerwG stellt in seinem Beschluss vom 11.4.2017 (2 VR 2.17, IÖD 2017, 122 ff.) heraus, dass der Einstellungsbewerber daher die materielle Beweislast für die erforderliche Eignung trägt (vgl. auch BVerwG NVwZ 2017, 232 Rn 30). Er sei – anders als im Falle der Feststellung einer Dienstunfähigkeit von bereits ernannten Beamten (vgl. BVerwGE 150, 1 Rn 9) oder der hierauf Bezug nehmenden Entlassung eines Beamten auf Probe nach § 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BBG (vgl. BVerwGE 148, 204 Rn 40) – mit dem Risiko der Nichterweislichkeit seiner gesundheitlichen Eignung belastet.