1. Zuständigkeit des Personalrats im Mitbestimmungsverfahren
Soweit eine Maßnahme der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt, kann sie nur mit seiner Zustimmung getroffen werden (§ 69 Abs. 1 BPersVG). Unter einer Maßnahme im personalvertretungsrechtlichen Sinne ist jede auf eine Veränderung des bestehenden Zustands abzielende Handlung oder Entscheidung der Dienststellenleitung zu verstehen, die den Rechtsstand der Beschäftigten berührt und durch deren Durchführung das Beschäftigungsverhältnis oder die Arbeitsbedingungen eine Änderung erfahren (vgl. etwa BVerwG Buchholz 251.95 § 51 S-HPersVG Nr. 7 Rn 11 m.w.N.). Vom Leiter der Dienststelle beabsichtigt i.S.v. § 69 Abs. 2 S. 1 BPersVG wird eine Maßnahme, wenn dessen Willensbildungsprozess mit Blick auf den Gegenstand des Mitbestimmungsrechts abgeschlossen ist (BVerwG Buchholz 250 § 69 BPersVG Nr. 33 Rn 15 m.w.N.).
Für die Frage, ob der Personalrat für die Wahrnehmung eines Mitbestimmungsrechts zuständig und zu beteiligen ist, kommt es nach dem Beschluss des BVerwG vom 31.1.2017 (5 P 10.15, ZfPR online 2017, Nr. 5, 2 ff. = ZTR 2017, 380 ff. = NZA-RR 2017, 389 ff.) grundsätzlich nicht darauf an, ob der Dienststellenleiter nach den zuständigkeitsregelnden oder organisationsrechtlichen Vorschriften für den Erlass der Maßnahme zuständig ist. Vielmehr sei für die Zuständigkeit des Personalrats grundsätzlich allein entscheidend, ob der Dienststellenleiter eine der Beteiligung des Personalrats unterliegende Maßnahme zu treffen beabsichtigt. Ob der Dienststellenleiter nach der Behördenorganisation und den gesetzlichen Vorschriften für die beabsichtigte Maßnahme zuständig sei, sei keine personalvertretungsrechtliche, sondern eine behördenrechtliche Frage. Der Personalrat könne, wenn er annehme, der betreffende Dienststellenleiter sei für die seiner Beteiligung unterliegenden Maßnahmen nicht zuständig, seine Zustimmung versagen. In diesem Fall sei darüber, ob die Versagung der Zustimmung berechtigt ist, im Stufen- bzw. Einigungsstellenverfahren (vgl. §§ 69 Abs. 3 und 4, 71 BPersVG) zu entscheiden. Eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte, im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren darüber zu befinden, bestehe grundsätzlich nicht.
Hinweis:
Soweit in der Rechtsprechung des BVerwG von der genannten Regel Ausnahmen angenommen worden sind, sind diese entweder der Verhinderung von Rechtsschutzlücken in besonderen Konstellationen geschuldet (vgl. BVerwGE 143, 6 Rn 18 f. und – mit missverständlichen Formulierungen – Buchholz 251.91 § 77 SächsPersVG Nr. 1 Rn 12 f. zu einer besonderen [schul-]organisatorischen Fallgestaltung) und/oder stehen diese insbesondere im Zusammenhang mit der Bestimmung des § 82 Abs. 1 BPersVG, die ausdrücklich an die Entscheidungsbefugnis des Dienststellenleiters anknüpft.
2. Zustimmungsrecht des Personalrats bei Umsetzung
Nach § 47 Abs. 2 PersVG Berlin-Brandenburg (BB) dürfen Mitglieder des Personalrats gegen ihren Willen nur versetzt oder abgeordnet werden, wenn dies auch unter Berücksichtigung der Mitgliedschaft im Personalrat aus wichtigen dienstlichen Gründen unvermeidbar ist (Satz 1). Als Versetzung gilt auch die mit einem Wechsel des Dienstortes verbundene Umsetzung in derselben Dienststelle; das Einzugsgebiet im Sinne des Umzugskostenrechts gehört zum Dienstort (Satz 2). Die Versetzung oder Abordnung von Mitgliedern des Personalrats bedarf der Zustimmung des Personalrats, dem das Mitglied angehört (Satz 3). Nach § 47 Abs. 4 PersVG BB gilt die Vorschrift des § 47 Abs. 2 PersVG BB für Ersatzmitglieder entsprechend, wenn nach ihrem Platz auf der Wahlvorschlagsliste mit einer regelmäßigen Teilnahme an den Sitzungen des Personalrats zu rechnen ist.
Nach dem Beschluss des BVerwG vom 17.5.2017 (5 P 6.15) ist die in § 47 Abs. 4 PersVG BB tatbestandlich geforderte "regelmäßige Teilnahme" im Sinne von "wiederholter" bzw. "wiederkehrender Teilnahme" zu verstehen. Dass eine prognostizierte wiederholte bzw. wiederkehrende Teilnahme darüber hinaus voraussichtlich in zeitlich gleichen Abständen stattfindet, sei nicht erforderlich.
Hinweis:
Die Prognose über die zu erwartende Teilnahme an den Sitzungen des Personalrats ist im Zeitpunkt der konkreten personellen Maßnahme zu treffen. Sie hat sich an dem Platz des als Ersatzmitglied berufenen Beschäftigten auf der Wahlvorschlagsliste zu orientieren und diesen auf der Grundlage der im Zeitpunkt ihrer Erstellung objektiv vorliegenden Umstände zu bewerten. Zu Letzteren gehören insbesondere auch die Vertretungsfälle der laufenden Amtszeit, in denen es zu einer Sitzungsteilnahme des betreffenden Beschäftigten als Ersatzmitglied gekommen ist.