(EuGH, Urt. v. 6.9.2018 – C-527/16) • Ein entsandter Arbeitnehmer fällt, wenn er einen anderen entsandten Arbeitnehmer ablöst, unter das System der sozialen Sicherheit am Arbeitsort, auch wenn die beiden Arbeitnehmer nicht von demselben Arbeitgeber entsandt wurden. Die A1-Bescheinigung über die Eingliederung des Arbeitnehmers in das System der sozialen Sicherheit des Herkunftsmitgliedstaats bindet jedoch, solange sie von diesem Staat weder widerrufen noch für ungültig erklärt worden ist – außer im Fall von Betrug oder Rechtsmissbrauch – sowohl die Träger der sozialen Sicherheit als auch die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem die Arbeiten ausgeführt werden. Hinweis: Vorliegend waren für ca. 250 entsandte Arbeitnehmer aus Ungarn durch den ungarischen Sozialversicherungsträger A1-Bescheinigungen über die Anwendung ungarischer Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit ausgestellt worden. Der österreichische VGH hatte den EuGH um Erläuterungen zu den Unionsvorschriften über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und insb. zur Bindungswirkung der A1-Bescheinigung ersucht.

ZAP EN-Nr. 588/2018

ZAP F. 1, S. 1036–1037

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