(BGH, Urt. v. 14.6.2018 – IX ZR 22/15) • Ein Sanierungsplan kann zu einer Verneinung des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes des Insolvenzschuldners führen. Um die Vermutung des § 133 Abs. 1 S. 2 InsO zu widerlegen, ist jedoch Voraussetzung auf Schuldnerseite, dass zu der Zeit der angefochtenen Handlung ein schlüssiges, von den tatsächlichen Gegebenheiten ausgehendes Sanierungskonzept vorlag, das mindestens in den Anfängen schon in die Tat umgesetzt war und die ernsthafte und begründete Aussicht auf Erfolg rechtfertigte. Die bloße Hoffnung des Schuldners auf eine Sanierung räumt seinen Benachteiligungsvorsatz nicht aus. Hinweis: Nicht notwendig ist, dass ein Sanierungsplan, um zu einer Verneinung des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes zu führen, bestimmten formalen Erfordernissen entsprechen muss, wie sie das Institut für Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. in dem IDW Standard S6 (IDW S6) oder das Institut für die Standardisierung von Unternehmenssanierungen (ISU) als Mindestanforderungen an Sanierungskonzepte aufgestellt haben.

ZAP EN-Nr. 583/2018

ZAP F. 1, S. 1035–1035

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?