1. Mehrbedarf wegen dezentraler Warmwassererzeugung
Der alleinstehende Kläger bewohnt eine Zweizimmerwohnung, die mit Kohle beheizt wird. Die Warmwassererzeugung erfolgt mittels eines elektrischen Durchlauferhitzers, dessen Verbrauch nicht gesondert erfasst wird. Das beklagte Jobcenter bewilligte dem Kläger für den streitbefangenen Zeitraum Arbeitslosengeld II unter Berücksichtigung u.a. des Regelbedarfs und des pauschalierten Mehrbedarfs für dezentrale Warmwassererzeugung, nicht aber eines abweichenden Bedarfs nach der 1. Alternative des § 21 Abs. 7 S. 2 Hs. 2 SGB II. Die Klage blieb in den ersten beiden Rechtszügen ohne Erfolg. Das LSG vertrat die Auffassung, ein abweichender Bedarf sei nur anzuerkennen, wenn eine technische Einrichtung die konkrete Ermittlung erlaube, was hier nicht möglich sei. Mit seiner vom BSG zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung von § 21 Abs. 7 S. 2 Hs. 2 SGB II. Zu Unrecht habe das LSG das Bestehen eines abweichenden Bedarfs von dem Vorhandensein einer technischen Einrichtung abhängig gemacht. Das begründe eine unberechtigte Übertragung der Beweisführungslast auf ihn und eine Ungleichbehandlung gegenüber Personen mit zentraler Warmwassererzeugung. Die Revision hatte im Rahmen der Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung des Rechtsstreits Erfolg (BSG, Urt. v. 7.12.2017 – B 14 AS 6/17 R, SGb 2018, 564 m. Anm. Straßfeld).
Hinweis:
Mit der zum 1.1.2011 eingetretenen Gesetzesänderung hat der Gesetzgeber den Bedarf für die Warmwassererzeugung vollständig aus dem Regelbedarf herausgelöst. Letzterer umfasst nunmehr die Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile, § 20 Abs. 1 S. 1 SGB II. Es sind deshalb von den Hilfebedürftigen weder bei zentraler noch bei dezentraler Versorgung Anteile des Regelbedarfs für die Warmwassererzeugung einzusetzen. Bei Bezug über eine zentrale Heizungsanlage sind die Aufwendungen als Teil des Bedarfs für Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II nunmehr – anders als nach früherer Rechtslage – im Rahmen der Angemessenheit ohne Kürzung um einen Regelbedarfsanteil in tatsächlicher Höhe anzuerkennen.
Bei dezentraler Warmwassererzeugung ist nach § 21 Abs. 7 S. 1 SGB II ein Mehrbedarf für jede im Haushalt lebende leistungsberechtigte Person anzuerkennen. Dessen Betrag richtet sich gem. § 21 Abs. 7 S. 2 SGB II nach der Höhe des Regelbedarfs und beträgt nach § 21 Abs. 7 S. 2 Nr. 1 SGB II u.a. für Alleinstehende 2,3 % des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Abs. 2 S. 1 SGB II, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht oder ein Teil des angemessenen Warmwasserbedarfs nach § 22 Abs. 1 SGB II anerkannt wird (sog. gemischte Wasserversorgung).
Anspruch auf Berücksichtigung eines Mehrbedarfs über die Warmwasserpauschale hinaus besteht hiernach, soweit die Aufwendungen für die Warmwassererzeugung durch die Warmwasserpauschale nicht vollständig gedeckt werden und sie nicht unangemessen sind. Maßgebend dafür, ob ein abweichender Bedarf besteht, sind die für die dezentrale Warmwassererzeugung tatsächlich anfallenden Aufwendungen. Keine Bedeutung haben hingegen besondere Lebensumstände, wie krankheitsbedingt höherer Hygienebedarf, oder etwa das Alter der Anlage.
Die Anerkennung eines abweichenden Mehrbedarfs setzt – entgegen der Auffassung des LSG – keine separate Verbrauchserfassung durch technische Einrichtungen wie z.B. einen Verbrauchszähler voraus. Den Feststellungen des LSG war zudem nicht zu entnehmen, dass eine einzelfallbezogene Ermittlung hier trotzdem entbehrlich war, weil die Warmwasserpauschale zur Deckung der Aufwendungen für die dezentrale Warmwassererzeugung im Allgemeinen ausreichend bemessen ist. Entsprechende empirische Erhebungen hat das LSG nicht festgestellt. Ungeachtet der fehlenden statistischen Erhebungen im Allgemeinen kann auch im Fall des Klägers nicht ausreichend sicher von einer ausreichenden Bemessung der Warmwasserpauschale ausgegangen werden. Zwar war der Energieverbrauch des Klägers im streitbefangenen Zeitraum nach Einschätzung des LSG für einen Haushalt mit dezentraler Warmwassererzeugung als durchschnittlich anzusehen, die Ausgaben für Haushaltsstrom mit den darauf entfallenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts waren jedoch nicht vollständig zu bestreiten.
2. Keine Abweichung vom Kopfteilprinzip bei Leistungsversagung wegen fehlender Mitwirkung nach § 66 SGB I
Leben mehrere Leistungsberechtigte gemeinsam in einer Wohnung, so entfallen nach ständiger BSG-Rechtsprechung (seit Urt. v. 23.11.2006 – B 11b AS 1/06 R, ebenso bereits die frühere Rechtsprechung des BVerwG zur Sozialhilfe) die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung grundsätzlich zu gleichen Anteilen auf jede Person – unabhängig von Alter, konkretem Wohnflächenbedarf oder Nutzungsintensität (sog. Kopfteilprinzip). Allerdings handelt es sich insoweit nicht um eine normative Anspruchsbegrenzung, sondern lediglich um eine aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität getroffene generalisierende und typisierende Annahme. So hat das BSG in der Vergangenheit mehrfach Abweichungen vom Kopfteilprinzip zugelassen, wenn bedarfsbezogene Gründe eine Ausweitung der L...