1. Sperrzeit: Mehrfache Arbeitsablehnung in engem zeitlichen Abstand
Arbeitssuchende oder Arbeitslose, die trotz Belehrung eine von der Agentur für Arbeit angebotene Beschäftigung nicht annehmen oder nicht antreten oder die Anbahnung eines solchen Beschäftigungsverhältnisses verhindern, müssen nach näherer Maßgabe von § 159 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB III mit einer Sperrzeit bei Arbeitsablehnung rechnen. Deren Dauer beträgt im Fall des erstmaligen versicherungswidrigen Verhaltens dieser Art drei Wochen, im Fall des zweiten versicherungswidrigen Verhaltens sechs Wochen, in den übrigen Fällen 12 Wochen, § 159 Abs. 4 SGB III. Um die Anzahl von Tagen solcher Sperrzeiten mindert sich die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld, § 148 Abs. 1 Nr. 3 SGB III.
Das BSG (Urt. v. 3.5.2018 – B 11 AL 2/17 R) hatte über den Fall eines in Sachsen wohnenden Klägers zu entscheiden, dem die Agentur für Arbeit am 29.11.2011 im Rahmen einer persönlichen Vorsprache zwei Vermittlungsvorschläge (für Arbeitsstellen in Baden-Württemberg bzw. in Bayern) unterbreitete und am 30.11.2011 ein weiteres Stellenangebot auf dem Postweg übersandte. Der Kläger bewarb sich auf keine dieser Stellen. Daraufhin stellte die Beklagte mit drei Bescheiden den Eintritt einer dreiwöchigen Sperrzeit vom 1.12.2011 bis 21.12.2011 (dieser Bescheid wurde bindend), einer sechswöchigen Sperrzeit vom 1.12.2011 bis 11.1.2012 und einer 12-wöchigen Sperrzeit für die Zeit vom 12.1.2012 bis 4.4.2012 fest. Widerspruch und Klage gegen die beiden Bescheide hinsichtlich der sechs- und 12-wöchigen Sperrzeit blieben erfolglos, im Berufungsverfahren wurden die Urteile des SG und die beiden Bescheide aufgehoben. Die Revision der Beklagten war nur teilweise begründet, und zwar insoweit, als das LSG zu Unrecht das Verfahren, das eine Sperrzeit von sechs Wochen betraf, aufgehoben hatte. Die Berufung gegen dieses Urteil war bereits unzulässig, weil der Gegenstandswert von 750 EUR, § 141 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG, nicht erreicht war.
Im Übrigen bestätigte das BSG die Auffassung des LSG, wonach bei mehreren Beschäftigungsangeboten, die in einem so engen zeitlichen Zusammenhang durch die Agentur für Arbeit ergehen, dass sie der arbeitslosen Person gleichzeitig vorliegen und diese hierauf zu reagieren hat, von einem einheitlich zu betrachtenden Lebenssachverhalt auszugehen ist. Bewerben sich Arbeitslose in einer solchen Situation gar nicht, muss dies nach allgemeiner Lebensanschauung auch als eine einheitliche Verhaltensweise gewertet werden. Ist diese als versicherungswidrig zu beurteilen, kann infolgedessen nur eine Sperrzeit bei Arbeitsablehnung eintreten und darf nicht mehrfach sanktioniert werden. Im konkreten Fall sieht es das BSG hinsichtlich des von ihm angenommenen einheitlichen Lebenssachverhalts als unerheblich an, dass dem Kläger das am 30.11.2011 per Post übersandte Angebot erst einige Tage nach den am 29.11.2011 persönlich überreichten Angeboten zugegangen war. Eine etwas längere Prüf- und Bedenkzeit war dem Kläger im vorliegenden Fall einzuräumen, weil die angebotenen Arbeitsstellen außerhalb seines zumutbaren Pendelbereichs lagen und einen Umzug erfordert hätten.
2. Berufliche Weiterbildung: Arbeitslosengeld/Verfügbarkeit
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können nach näherer Maßgabe von § 81 SGB III bei beruflicher Weiterbildung durch Übernahme von Weiterbildungskosten gefördert werden. Während der Anspruch auf Arbeitslosengeld u.a. Verfügbarkeit voraussetzt (die Betreffenden müssen den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung stehen, § 138 Abs. 1 Nr. 3 SGB III), besteht abweichend hiervon ein Anspruch auf Arbeitslosengeld auch dann, wenn die Voraussetzungen hierfür allein wegen einer nach § 81 SGB III geförderten beruflichen Weiterbildung nicht erfüllt werden, § 144 Abs. 1 SGB III.
Durch Urteil vom 3.5.2018 hat das BSG entschieden, auch in dem Zeitraum vom Unterrichtsende bis zum Abschluss der Prüfung könne ein Anspruch auf Arbeitslosengeld bestehen, und gab insoweit der Revision der Klägerin statt (Az. B 11 AL 6/16 R). Im vorliegenden Fall hatte die Beklagte der Klägerin Leistungen für die Weiterbildungsmaßnahme mit der Bezeichnung "zertifizierte Projektmanagerin" bewilligt, die ausdrücklich mit einer Abschlussprüfung verbunden war. Die Fiktion des § 81 Abs. 1 S. 2 SGB III, nach der als Weiterbildung die Zeit vom ersten bis zum letzten Tag der Maßnahme mit Unterrichtsveranstaltungen gilt, enthält keine Regelung zur Einschränkung der Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung. Die Vorschrift ist vielmehr dahingehend zu verstehen, dass jedenfalls der Zeitraum vom ersten bis zum letzten Tag der Unterrichtsveranstaltungen einheitlich als Weiterbildung anzusehen ist, soweit die Maßnahme nicht vorzeitig beendet wurde. Bei generalisierender Betrachtungsweise ist vorauszusetzen, dass der Lehrgang und die abschließende Prüfung im Sinne einer einheitlichen geförderten Bildungsmaßnahme anzusehen sind und die Prüfung in zeitlichem und organisatorischem Zusammenhang mit dem Lehrgang steht, wie dies auch vorliegend der Fall war.
3. Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs bei Entlassungsentschädigung
Haben Arbeitslose wegen der Beendigung des ...