Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterliegen in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung der Versicherungspflicht (und Beitragspflicht), § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB XI, § 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI und § 25 Abs. 1 S. 1 SGB III. Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 SGB IV. Danach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Nach ständiger BSG-Rechtsprechung setzt eine Beschäftigung voraus, dass Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig sind. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert sind und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegen. Diese Weisungsgebundenheit kann – vornehmlich bei Diensten höherer Art – eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein.
Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich danach, welche Umstände das Gesamtbild prägen. Das kann bei manchen Tätigkeiten dazu führen, dass sie in Abhängigkeit von den jeweiligen Umständen sowohl als Beschäftigung als auch im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses ausgeübt werden können. Die Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung bzw. der selbstständigen Tätigkeit setzt dabei voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, d.h. den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen werden (s. zum Ganzen etwa BSG, Urt. v. 31.3.2017 – B 12 R 7/15 R, Rn 21 m.w.N. und nunmehr BSG, Urt. v. 14.3.2018 – B 12 R 3/17 R, Rn 12).
Eine Statusklärung kann im Rahmen einer Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV erfolgen oder durch ein Anfrageverfahren nach § 7a SGB IV. Letzteres hat u.a. den Vorteil, dass der Beginn der Versicherungspflicht auf Grundlage des § 7a Abs. 6 SGB IV mit der Bekanntgabe der ersten Entscheidung der Rentenversicherung hinausgeschoben werden kann.
In der Entscheidung vom 31.3.2017 – bei der es um die Tätigkeit eines Erziehungsbeistands nach § 30 SGB VIII ging – hat das BSG u.a. ausgeführt, die Vereinbarung eines festen Stundenhonorars spreche nicht zwingend für eine abhängige Beschäftigung. Jedenfalls bei reinen Dienstleistungen sei ein erfolgsabhängiges Entgelt aufgrund der Eigenheiten der zu erbringenden Leistungen nicht zu erwarten. Dies gelte auch dann, wenn die Honorare nicht frei ausgehandelt, sondern in Form gebräuchlicher Sätze festgelegt werden (BSG, a.a.O., Rn 48). Erstmals misst das BSG der Honorarhöhe maßgebliche Bedeutung zu, wenn es in Rn 50 der Entscheidung heißt, es sei ein gewichtiges – wenn auch nur eines von u.U. vielen in der Gesamtwürdigung zu berücksichtigende – Indiz für eine selbstständige Tätigkeit, wenn das vereinbarte Honorar deutlich über dem Arbeitsentgelt eines vergleichbar eingesetzten sozialversicherungspflichtig Beschäftigten liegt und dadurch Eigenfürsorge zulässt.
Hinweis:
Lesenswert ist ferner die Entscheidung des LSG Baden-Württemberg zur selbstständigen Tätigkeit einer Bilanzbuchhalterin/Lohnbuchhalterin (Urt. v. 23.9.2018 – L 4 R 2120/15 ZVW, ASR 2017, 24).
Der 12. Senat des BSG hat am 14. März 2018 über insgesamt sechs Revisionen aus dem Versicherungs- und Beitragsrecht entschieden. Über drei dieser Urteile wird nachfolgend berichtet:
Status eines Opernchorsängers
Der Kläger war als Opernchorsänger in verschiedenen Theatern und Opernhäusern mehrwöchig oder tageweise tätig. An zwei Tagen wurde er als Aushilfe im Opernchor der Beigeladenen Ziff. 1 gegen ein Bruttoentgelt von jeweils 344 EUR eingesetzt. Der Kläger war weder zu allgemeinem Dienst noch zur Chorprobe verpflichtet. Unmittelbar vor seinen Auftritten erhielt er eine kurze szenarische (Sicherheits-)Einweisung und Kenntnis von der musikalischen Strichfassung. Die Beigeladene zu 1 vertrat die Auffassung, es handele sich um eine versicherungspflichtige Beschäftigung. Die beklagte Deutsche Rentenversicherung stellt im Rahmen eines Anfrageverfahrens nach § 7a SGB IV Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung fest.
Das BSG (Urt. v. 14.3.2018 – B 12 KR 3/17 R) billigt die Auffassung der Vorinstanz, dass eine abhängige Beschäftigung nicht vorlag. Nach den tatsächlichen Gegebenheiten war der Kläger gegenüber der Beigeladenen zu 1 nicht weisungsgebunden und nicht in deren Arbeitsorganisation eingegliedert. Die mit dem Auftritt zwingend einhe...