Nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II sind die tatsächlichen angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung der Unterkunft, in der die leistungsberechtigte Person tatsächlich lebt, zu übernehmen. Die Angemessenheit der Aufwendungen für die Unterkunft wird nach der Rechtsprechung des BSG in zwei Schritten geprüft: Zunächst wird die abstrakte und danach die konkrete Angemessenheit der Aufwendungen festgestellt (Knickrehm in Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann (Hrsg.), Kommentar zum Sozialrecht, 6. Aufl. 2019, § 22 SGB II Rn 11 f.). Die abstrakte Angemessenheit richtet sich nach der sog. Produkttheorie, nach der das Produkt aus angemessener Wohnfläche und angemessenem Quadratmeterzins im Vergleichsraum maßgeblich ist. Die konkrete Angemessenheit wird im Rahmen der Obliegenheit zur Kostensenkung nach § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II geprüft. Im konkreten Einzelfall wird geprüft, ob eine Kostensenkung aus subjektiven oder objektiven Gründen unzumutbar oder unmöglich ist (Knickrehm in Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann (Hrsg.), a.a.O., § 22 SGB II Rn 11). Nach § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II werden die angemessenen Unterkunftskosten bei einem nicht erforderlichen Umzug im Vergleichsraum (BSG, Urt. v. 1.10.2010 – B 4 AS 60/09 R, BSGE 106, 147) auf die Höhe der Unterkunftskosten vor dem Umzug begrenzt, selbst wenn Unterkunftskosten nach dem Umzug zwar höher, aber dennoch angemessen sind.
Das BSG hatte am 30.1.2019 in fünf Verfahren vor allem über die Anforderungen an den Vergleichsraum und das weitere Verfahren im Falle einer fehlerhaften Vergleichsraumbildung zu entscheiden.
Die Klägerin des ersten Verfahrens (Urt. v. 30.1.2019 – B 14 AS 41/18 R) wohnte allein in einer Zweizimmerwohnung in Bad Segeberg (Landkreis Segeberg) in einer Wohnung, für die sie monatlich eine Nettokaltmiete i.H.v. 340 EUR, eine Betriebskostenvorauszahlung i.H.v. 47,50 EUR und eine Heizkostenvorauszahlung i.H.v. 62,50 EUR zahlte. Der Beklagte wies sie auf die Unangemessenheit der Unterkunfts- und Heizungskosten hin und bewilligte ihr von März bis August 2013 nur noch 339 EUR Bruttokaltmiete und die tatsächlichen Heizungskosten. Während die Klage hiergegen Erfolg hatte, führte die Berufung des Beklagten vor dem LSG zur Aufhebung des Urteils des SG und zur Abweisung der Klage. Die Klägerin rügte mit ihrer Revision eine Verletzung von § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II.
Im zweiten Verfahren (Urt. v. 30.1.2019 – B 14 AS 12/18 R) zahlten die Klägerin zu 1 und die Klägerin zu 2 (Tochter der Klägerin zu 1) für eine in Blankenburg (Landkreis Harz) gelegene Wohnung monatlich 370 EUR Nettokaltmiete, 100 EUR Betriebskostenvorauszahlung und 121 EUR Heizkostenvorauszahlung. Der Beklagte bewilligte, nachdem er auf die Unangemessenheit der Unterkunfts- und Heizungskosten hingewiesen hatte, von März bis August 2013 und von März bis August 2014 322,80 EUR für die Unterkunfts- und 68,38 EUR für die Heizungskosten. Der Betrag für die Heizungskosten wurde in den Widerspruchsverfahren geringfügig angehoben.
Die Klagen hiergegen wurden vom SG abgewiesen. Im Berufungsverfahren sprach das LSG höhere Leistungen für die Bruttokaltmiete, allerdings nicht in Höhe der tatsächlich hierfür anfallenden Kosten zu. Sowohl die Klägerinnen als auch der Beklagte rügten mit ihrer Revision eine Verletzung von § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II.
Im dritten Verfahren (Urt. v. 30.1.2019 – B 14 AS 10/18 R) zahlten die Klägerin zu 1 und die Klägerin zu 2 (Tochter der Klägerin zu 1) für eine in Halberstadt (Landkreis Harz) liegende Wohnung monatlich eine Bruttowarmmiete i.H.v. 325 EUR. Den Antrag der Klägerin zu 1, die Übernahme der Aufwendungen für eine andere Unterkunft in Blankenburg (Landkreis Harz) zuzusichern, lehnte der Beklagte ab. Ab dem Umzug am 1.5.2011 bewilligte der Beklagte monatlich statt der tatsächlich anfallenden 370,04 EUR nur 325 EUR Bruttowarmmiete.
Klage und Berufung hatten Erfolg. Mit seiner Revision rügte der Beklagte, dass das LSG die Vergleichsräume festgelegt hat, was aber ihm vorbehalten sei.
Im vierten Verfahren (Urt. v. 30.1.2019 – B 14 AS 11/18 R) zahlten der Kläger zu 1 und der Kläger zu 2 (Sohn des Klägers zu 1), für eine Wohnung in Schönebeck (Salzlandkreis) monatlich 299 EUR Nettokaltmiete, 98,98 EUR Betriebskostenvorauszahlung und 113 EUR Heizkostenvorauszahlung. Der Beklagte wies im August 2010 auf die Unangemessenheit der Unterkunfts- und Heizungskosten hin. Danach bewilligte er für den streitigen Zeitraum von Februar 2011 bis Juli 2011 monatlich 240 EUR für die Nettokaltmiete und 66 EUR für die Betriebskosten. Außerdem wurden die tatsächlichen Heizungskosten übernommen. Klage und Berufung hatten Erfolg. Mit der Revision rügt der Beklagte die Festsetzung der Vergleichsräume durch das LSG, was ihm vorbehalten sei.
Im fünften Verfahren (Urt. v. 30.1.2019 – B 14 AS 24/18 R) zahlte der allein lebende Kläger für seine Wohnung in der Gemeinde Hermannsdorf (Landkreis Börde) monatlich 318 EUR Nettokaltmiete, 55 EUR Betriebskostenvorauszahlung und 15 EUR Heizkostenvorauszahlung. Der Beklagte wies im März 2013 auf...