Nach § 15 Abs. 2 S. 1 SGB II soll, also im Regelfall muss, die Agentur für Arbeit mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person eine Eingliederungsvereinbarung schließen, in der u.a. die Leistungen der Agentur für Arbeit für die leistungsberechtigte Person zur Eingliederung in Arbeit und die Bemühungen der leistungsberechtigten Person zur Eingliederung in Arbeit – Anzahl der Bewerbungen, Art des Nachweises dieser Bemühungen – bestimmt werden. Kommt die Eingliederungsvereinbarung nicht zustande – etwa wegen Weigerung des Leistungsberechtigten –, sollen entsprechende Regelungen in einem Verwaltungsakt, dem sog. Eingliederungsverwaltungsakt festgelegt werden (§ 15 Abs. 3 S. 3 SGB II).
Das BSG (Urt. v. 21.3.2019 – B 14 AS 28/18 R) hatte zu entscheiden, ob der Eingliederungsverwaltungsakt unbefristet erlassen werden darf.
Die Klägerin stand seit Jahren im Leistungsbezug des beklagten Jobcenters. Nachdem es wiederholt nicht zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung gekommen war, erließ es einen Eingliederungsverwaltungsakt, in dem geregelt wurde, dass die Klägerin an einem Projekt teilnehmen solle und welche Bewerbungsbemühungen sie zu erbringen habe. Außerdem wurde die Übernahme von Bewerbungskosten festgelegt. Der Verwaltungsakt sollte bis auf Weiteres gelten.
Auf die Klage der Klägerin wurde der Eingliederungsverwaltungsakt vom SG aufgehoben. Das LSG hat die Berufung des Beklagten im Wesentlichen zurückgewiesen. Mit der Revision rügt der Beklagte die Verletzung von § 15 Abs. 3 SGB II.
Das BSG hat die Revision des Beklagten zurückgewiesen. Die Regelungen in einem Eingliederungsverwaltungsakt folgten denselben Regeln wie die in einer Eingliederungsvereinbarung. Seit dem 1.8.2016 bestünde keine starre Laufzeit für die Eingliederungsvereinbarung. Den Verwaltungsakt bis auf Weiteres gelten zu lassen, sei deshalb nicht zu beanstanden. Er müsse allerdings konkrete Regelungen zur Überprüfung und Fortschreibung sowie zum spätesten Zeitpunkt hierfür enthalten. Dies leitet das BSG einmal aus dem Umstand her, dass der Verwaltungsakt sanktionsbedingte Obliegenheiten des Leistungsberechtigten begründet (s. §§ 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 31a SGB II), weshalb über deren zeitlichen Geltungsanspruch und den Gründen hierfür dem Leistungsberechtigten Kenntnis zu verschaffen sei. Ferner verweist das Gericht auf § 15 Abs. 3 S. 1 und 3 SGB II, wonach auch der eine Eingliederungsvereinbarung ersetzende Verwaltungsakt regelmäßig, spätestens jedoch nach Ablauf von sechs Monaten gemeinsam überprüft und fortgeschritten werden soll.
Der angefochtene Verwaltungsakt erfüllte diese Anforderungen nicht.