Im Rahmen eines Rechtsstreits darüber, ob die Klägerin einen nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII versicherten Wegeunfall erlitten hat, hatte im Berufungsverfahren der Berichterstatter des LSG im Einverständnis mit den Beteiligten anstelle des Senats als Einzelrichter gem. § 155 Abs. 3 und 4 SGG durch Urteil entschieden und das der Klage stattgebende Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen. Das BSG hat nach Zulassung der Revision das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das LSG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung mit der Begründung zurückverwiesen, das Berufungsgericht sei bei seiner Entscheidung nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen.
Nach § 33 Abs. 1 S. 1 SGG hat ein Senat des LSG, wenn er durch Urteil entscheidet, grds. in der Besetzung mit einem Vorsitzenden, zwei weiteren Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern tätig zu werden. Abweichend hiervon gestattet § 155 Abs. 3 und Abs. 4 SGG dem Vorsitzenden oder – soweit bestellt – dem Einzelrichter im Einverständnis der Beteiligten anstelle des Senats zu entscheiden (sog. konsentierter Einzelrichter). Auch wenn das Einverständnis der Beteiligten vorliegt, muss der Vorsitzende/Berichterstatter im Rahmen des ihm eröffneten Ermessens pflichtgemäß darüber befinden, ob er von dieser besonderen Verfahrensweise Gebrauch macht oder ob es aus sachlichen Gründen bei einer Entscheidung durch den gesamten Senat zu verbleiben hat. Durch Urt. v. 29.1.2019 (B 2 U 5/18 R, hierzu Westermann, jurisPR-SozR 13/2019 Anm. 5) hat das BSG entschieden:
Eine Entscheidung nach § 155 Abs. 3 und Abs. 4 SGG ist im Hinblick darauf, dass die Sozialgerichte grds. als Kollegialgerichte ausgestaltet sind und den Entscheidungen eines Kollegiums eine höhere Richtigkeitsgewähr beizumessen ist, grds. dann unzulässig, wenn über eine Rechtssache zu befinden ist, die objektiv betrachtet besondere rechtliche Schwierigkeiten aufweist, weil eine Entscheidung in Abweichung von einem Judikate eines der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte getroffen wird (Divergenz) oder weil sie nach den zu § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG entwickelten Kriterien eine bislang höchstrichterlich noch nicht hinreichend geklärte, entscheidungserhebliche Rechtsfrage aufwirft und deshalb grundsätzliche Bedeutung hat. Keine der Fallgruppen, bei der nach der bisherigen Rechtsprechung des BSG trotz Divergenz bzw. grundsätzlicher Bedeutung der Vorsitzende/Berichterstatter anstelle des Senats entscheiden könne, liege vor (hierbei handelt es sich um folgende Gestaltungen: ein Verfahren weist keine rechtlichen Schwierigkeiten auf; es wird der ständigen Rechtsprechung gefolgt; das Einverständnis mit der Einzelrichterentscheidung erstreckt sich gerade auch auf den Fall der Zulassung der Revision; das Urteil bezieht sich auf eine bereits vorhandene, in vollständiger Senatsbesetzung getroffene Leitentscheidung des LSG oder auf bereits beim BSG anhängige Parallelfälle).
Das BSG führt dann weiter aus, warum im vorliegenden Fall die entscheidungserhebliche Rechtsfrage höchstrichterlich noch nicht hinreichend geklärt ist und deshalb grundsätzliche Bedeutung hat.