a) Allgemeines

Steht das Mitführen von Betäubungsmitteln in einem inneren Beziehungszusammenhang mit dem Fahrvorgang, ist das gesamte Verhalten des Täters als einheitliches Tun anzusehen, sodass dann beide Straftaten zueinander im Verhältnis der Tateinheit stehen (§ 52 StGB; zuletzt BGH, Urt. v. 12.9.2018 – 5 StR 278/18, VA 2019, 13; vgl. zu diesem Kriterium BGH, Beschl. v. 27.4.2004 – 1 StR 466/03, BGHR StPO § 264 Abs. 1 Tatidentität 41; v. 5.3.2009 – 3 StR 566/08, BGHR StPO § 264 Abs. 1 Tatidentität 47; v. 3.5.2012 – 3 StR 109/12, NStZ 2012, 709, 710). Das bedeutet, dass nur eine Strafe verhängt werden darf.

b) Rechtsfolgen

Eine Einziehung nach §§ 74 Abs. 1, 3 S. 1 StGB, 21 Abs. 3 StVG hat den Charakter einer Nebenstrafe und stellt damit eine Strafzumessungsentscheidung dar. Daher ist bei der Einziehung eines Kraftfahrzeuges mit einem Anschaffungspreis von 7.800 EUR dies als ein bestimmender Gesichtspunkt für die Bemessung der daneben zu verhängenden Strafe und insoweit im Wege einer Gesamtbetrachtung der den Täter treffenden Rechtsfolgen angemessen zu berücksichtigen (BGH NStZ-RR 2019, 209).

 

Hinweis:

Bei der Strafzumessung im Rahmen des § 21 StVG ist auch die Tatsache, dass neben dem Fahren ohne Fahrerlaubnis noch eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG verwirklicht wurde, die wegen § 21 OWiG zurücktritt, strafschärfend zu werten (AG Dortmund, Urt. v. 19.11.2019 – 729 Ds – 253 Js 1513/19 – 256/19, VA 2020, 31).

Hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis ist zu beachten: Wird wegen einer nicht im Katalog des § 69 Abs. 2 StGB enthaltenen Straftat die Fahrerlaubnis entzogen oder eine isolierte Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis angeordnet, ist eine Gesamtwürdigung der Tatumstände und der Täterpersönlichkeit, mit der die fehlende Eignung belegt wird, erforderlich, wobei der Umfang der Darlegung vom Einzelfall abhängt. Erforderlich ist eine einzelfallbezogene Begründung der fehlenden Eignung des Angeklagten zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr (BGH NStZ-Rr 2019, 209; vgl. auch noch BGH, zfs 2018, 49 m.w.N.).

c) Ausländische Fahrerlaubnis

Der in einem EU-Mitgliedstaat aufgrund einer Verlust- oder Diebstahlsanzeige nach Art. 11 Abs. 5 der 3. FS-RL ausgestellte Ersatzführerschein ist – anders als der im Wege des Umtauschs einer in Deutschland erteilten Fahrerlaubnis erteilte Führerschein eines anderen EU-Mitgliedsstaat nach Art. 11 Abs. 2 der 3. FS-RL – nicht als „neue” Fahrerlaubnis anzusehen. Dies gilt auch dann, wenn der Ersatzführerschein erstmals eine Befristung nach Art. 7 Abs. 2.a der 3. FS-RL enthält (OLG Celle, Beschl. v. 12.12.19 – 2 Ss 138/19, VRS 137, 237). Ist einem Verurteilten in Deutschland die von einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellte Fahrerlaubnis nach § 69 Abs. 1 StGB rechtskräftig entzogen, zugleich eine Sperrfrist für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach § 69a Abs. 1 StGB angeordnet und dem Verurteilten nach Ablauf der Sperrfrist das Recht zur Teilnahme am öffentlichen Verkehr in Deutschland nicht wiedererteilt worden, berechtigt ein für die entzogene Fahrerlaubnis von dem EU-Mitgliedstaat nach Art. 11 Abs. 5, 3. FS-RL ausgestellter Ersatzführerschein nicht zur Teilnahme am öffentlichen Verkehr in Deutschland (§ 28 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 Nr. 3 FeV; OLG Celle, a.a.O.).

 

Hinweis:

Umstritten ist, ob sich ein Fahrzeugführer wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG) strafbar macht, wenn er zwar seine Fahrerlaubnis in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erworben hat, ihm aber noch kein Führerschein nach dem Muster der 3. Führerscheinrichtlinie, sondern nur eine für das Gebiet des Mitgliedstaats gültige Prüfbescheinigung ausgestellt wurde (s. einerseits LG Offenbach NZV 2019, 588, andererseits AG Kehl NZV 2019, 362).

ZAP F. 22 R, S. 1079–1090

Von Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

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