Auf folgende Entscheidungen zur Trunkenheitsfahrt ist hinzuweisen.

Hat der alkoholisierte Angeklagte lediglich schlafend in seinem Fahrzeug gesessen, hat er das Fahrzeug nicht geführt; dies gilt auch dann, wenn der Motor in Betrieb war (BGH DAR 2019, 38). Das bloße Sitzen im unbewegten Fahrzeug fällt auch dann nicht unter den Begriff des „Führens” eines Kfz, wenn der Motor in Betrieb ist (vgl. OLG Düsseldorf NZV 1992, 197 f.; Fischer, a.a.O., § 315c Rn 3b).

Die Fahruntüchtigkeit lässt sich nicht allein aus einem bestimmten Blutwirkstoffgehalt ableiten. Es bedarf stets einer Gesamtwürdigung des Blutwirkstoffbefunds und weiterer festzustellender Beweisanzeichen (wie der Fahrweise), die im konkreten Einzelfall belegen, dass die Gesamtleistungsfähigkeit des betreffenden Kfz-Führers so weit herabgesetzt war, dass er nicht mehr fähig gewesen ist, sein Fahrzeug im Straßenverkehr eine längere Strecke, auch bei Eintritt schwieriger Verkehrslagen, sicher zu steuern (OLG Düsseldorf DAR 2019, 578).

Aus der Blutalkoholkonzentration allein kann ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht auf vorsätzliches Handeln in Bezug auf die Fahruntüchtigkeit geschlossen werden (OLG Dresden, Beschl. v. 10.10.2018 – 2 OLG 22 Ss 399/18, VA 2019, 66). Es müssen alle Umstände, die sich in der Hauptverhandlung ergeben haben, herangezogen und gewürdigt werden, um zu einer fehlerfreien Überzeugung hinsichtlich der Schuldform zu gelangen. Je nach den Umständen des Einzelfalls kann zwar auch aus einer einschlägigen Vorstrafe auf vorsätzliches Handeln geschlossen werden. Voraussetzung dafür ist aber, dass beide Trunkenheitsfahrten im Mindestmaß vergleichbar sind. Das hat zur Folge, dass der Sachverhalt der Vorverurteilung in den Urteilsgründen in ausreichender Weise mitgeteilt werden muss (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 23.4.2019 – 2 Rv 4 Ss 105/19, VA 2019, 142 = DAR 2019, 579).

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