Im Oktober sind einige Neuerungen in Kraft getreten. Kurzfristig beschlossen wurden Aufbauhilfen für die Betroffenen der Flutkatastrophe in NRW und Rheinland-Pfalz. Zudem wurden einige Corona-Maßnahmen verlängert. Nicht zuletzt wurde der Schutz bei Vertragsabschlüssen und Inkassoverfahren verbessert sowie das Strafgesetzbuch um neue Straftatbestände ergänzt. Im Einzelnen:
- Wiederaufbauhilfen für Flutopfer
Bereits am 15. September ist das Aufbauhilfegesetz 2021, mit dem nach der Hochwasserkatastrophe im Juli erhebliche Mittel für den Wiederaufbau bereitgestellt werden, in Kraft getreten. Damit stehen im nationalen Solidaritätsfonds nun bis zu 30 Milliarden EUR für die Geschädigten und die Wiederherstellung der Infrastruktur bereit.
- Verteilung der Wiederaufbauhilfen
In einer weiteren Norm – der Aufbauhilfeverordnung 2021 – wird geregelt, wie die bereitgestellten Mittel zwischen den vom Hochwasser betroffenen Ländern verteilt und welche Schäden berücksichtigt werden. Mit Inkrafttreten der Verordnung am 16. September können der Bund und die betroffenen Länder nun eine Verwaltungsvereinbarung mit detaillierten Regelungen und Verfahrensvorschriften für die einzelnen Aufbauprogramme schließen.
- Zusätzliche Flächen für Landwirte
Des Weiteren werden landwirtschaftliche Betriebe, denen es nach den diesjährigen starken Regenfällen und dem Hochwasser an Futter für ihre Tiere mangelt, unterstützt. Sie können vorübergehend auch ökologische Vorrangflächen zur Gewinnung von Futter nutzen. Eine entsprechende Ausnahmeregelung ist am 22. September in Kraft getreten.
Am 29. September ist die vierte Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung in Kraft getreten. Mit dieser Regelung werden die Zugangserleichterungen zum Kurzarbeitergeld bis zum 31. Dezember auf alle Betriebe ausgeweitet, unabhängig vom Zeitpunkt der Einführung der Kurzarbeit. Verlängert wird außerdem die volle Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge für die Arbeitgeber bis zum Ende des Jahres.
Mit dem am 1. Oktober in Teilen in Kraft getretenen Gesetz für faire Verbraucherverträge sollen Kunden u.a. besser vor telefonisch geschlossenen Verträgen mit langen Vertragslaufzeiten und Kündigungsfristen geschützt werden. Im Fokus stehen etwa Handyverträge, Energielieferverträge oder Verträge für Fitnessstudios und Zeitungsabonnements.
Mit dem am 1. Oktober in Kraft getretenen Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht sollen Schuldner vor unverhältnismäßig hohen Inkasso-Kosten geschützt werden. Danach gilt jetzt: Wer eine Forderung auf ein erstes Mahnschreiben hin begleicht, muss nur einen Gebührensatz von 0,5 akzeptieren; derzeit machen Inkassodienstleister im Durchschnitt einen Satz von 1,1 geltend. Es wird eine neue Wertstufe für Kleinforderungen bis 50 EUR eingeführt, bei der die Gebühr statt bisher 45 EUR nun nur 18 bis 36 EUR beträgt. Die Geschäftsgebühr, die für die Einziehung einer unbestrittenen Forderung geltend gemacht werden kann, wird im Regelfall auf einen Gebührensatz von 0,9 beschränkt. Die Einigungsgebühr, die für den Abschluss von Zahlungsvereinbarungen geltend gemacht werden kann, wird bei Forderungen bis 500 EUR um etwa die Hälfte gesenkt. Eine Kostendopplung durch eine – im Laufe des vorgerichtlichen Verfahrens und des gerichtlichen Mahnverfahrens häufig zu beobachtende – Beauftragung sowohl von Inkassodienstleistern als auch von Rechtsanwälten ist künftig ausgeschlossen.
Neue Regeln gibt es seit dem 1. Oktober auch für juristische Online-Angebote: Das Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt will faire Wettbewerbsbedingungen zwischen Rechtsanwälten und Inkassodienstleistern herstellen. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten ist es künftig gestattet, in größerem Umfang als bisher Erfolgshonorare zu vereinbaren und Verfahrenskosten zu übernehmen. Ein weiterer Schwerpunkt des Gesetzentwurfs liegt darin, die Rechtssicherheit und den Schutz der Verbraucher durch eine Erhöhung der Transparenz und Verständlichkeit der Geschäftsmodelle von Legal-Tech-Unternehmen sowie die Stärkung der Prüfungstätigkeit der Aufsichtsbehörden zu erhöhen.
- Preistransparenz an Tankstellen
Seit dem 1. Oktober sind Tankstellen mit mehr als sechs Mehrproduktzapfsäulen verpflichtet, einen Kostenvergleich verschiedener Energieträger (u.a. Benzin, Diesel, Strom, Erdgas, Wasserstoff) in EUR je 100 km für ausgewählte Fahrzeugsegmente im Straßenverkehr sichtbar an Zapfsäulen oder im Verkaufsraum auszuhängen. Diese Novelle des Energiewirtschaftsgesetzes und des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes bezweckt, den Verbrauchern die unterschiedlichen Kosten innerhalb des Kraftstoff- bzw. Energieträgermarktes transparent zu machen und sie für alternative Antriebe und Energieträger zu sensibilisieren.
- Neue Straftatbestände im StGB
Mit einem neuen § 126a StGB („Gefährdende Veröffentlichung personenbezogener Daten”) wird nun auch das Verbreiten sog. Feindeslisten...