Gem. § 8 SGB IV existieren zwei Arten geringfügiger Beschäftigung: Zum einen der sog. Minijob, der eine Tätigkeit, die hinsichtlich der Vergütung pro Monat 450 EUR nicht übersteigt (sog. Entgeltgeringfügigkeit, § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV), umfasst und zum anderen die Beschäftigung, die innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt wird, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 450 EUR pro Monat übersteigt (sog. Zeitgeringfügigkeit, § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV).
1. Entgeltgeringfügigkeit
Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 450 EUR nicht übersteigt. Das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt ermittelt sich abhängig von der Anzahl der Monate, für die eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht. Der Betrachtungszeitraum umfasst dabei maximal zwölf Monate. Die jährliche Verdienstgrenze liegt folglich bei maximal 5.400 EUR bei durchgehender, mindestens zwölf Monate dauernder Beschäftigung. Dem regelmäßigen monatlichen Arbeitsverdienst sind einmalige Einnahmen hinzuzurechnen, die mit hinreichender Sicherheit mindestens einmal jährlich gezahlt werden, wie z.B. das Weihnachts- oder Urlaubsgeld. Nicht zum regelmäßigen Arbeitsentgelt gehören einmalige Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zum Arbeitsentgelt gezahlt werden, soweit sie steuerfrei sind (z.B. steuerfreie Aufwandsentschädigungen bis zu 2.400 EUR im Kalenderjahr).
Hinweis:
Unterliegt der Beschäftigungsumfang jedoch erheblichen Schwankungen, kann sich der Charakter der Beschäftigung unter Umständen ändern, so dass keine geringfügige Beschäftigung mehr anzunehmen ist.
2. Zeitgeringfügigkeit
Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn sie für eine Zeitdauer ausgeübt wird, die im Laufe eines Kalenderjahres seit ihrem Beginn auf nicht mehr als
- drei Monate oder
- insgesamt 70 Arbeitstage
nach ihrer Eigenart (z.B. Erntehilfe) oder im Voraus vertraglich begrenzt ist und nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Auf die Höhe des Einkommens aus einer solchen Beschäftigung kommt es – anders als bei den 450-Euro-Minijobs – nicht an.
Wird die Beschäftigung an mindestens fünf Tagen in der Woche ausgeübt, ist der Dreimonatszeitraum maßgeblich. Bei Beschäftigung an regelmäßig weniger als fünf Tagen in der Woche ist der Zeitraum von 70 Arbeitstagen maßgebend.
Eine kurzfristige Beschäftigung kann auch kalenderjahrüberschreitend ausgeübt werden, vorausgesetzt sie ist von vornherein auf nicht mehr als drei Monate oder 70 Arbeitstage befristet.
Hinweis:
Bei einer Beschäftigung vom 15. Oktober bis 15. März des Folgejahres beispielsweise liegt daher keine kurzfristige Beschäftigung vor, da die Beschäftigung von vornherein auf mehr als drei Monate befristet ist, auch wenn im jeweiligen Kalenderjahr der Drei-Monats-Zeitraum nicht überschritten wird.
3. Geringfügig Beschäftigte sind Arbeitnehmer
Der Begriff des „geringfügig Beschäftigten” ist sozialrechtlicher Natur, sodass sich Auswirkungen nur auf dem Gebiet der Sozialversicherung zeigen. Ansonsten liegt ein Arbeitsverhältnis vor, bei dem in arbeitsrechtlicher Hinsicht keine Besonderheiten bestehen. Der geringfügig Beschäftigte ist folglich Arbeitnehmer.
Alle Arten von Minijobs sind für den Arbeitnehmer sozialversicherungsfrei in der Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung. Der Arbeitgeber zahlt für die geringfügig entlohnten Minijobs i.d.R. pauschale Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung, Umlagebeiträge nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz sowie die Insolvenzgeldumlage an die Minijob-Zentrale. Bei kurzfristigen Minijobs muss auch der Arbeitgeber keine Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zahlen, hier fallen nur die Umlagebeiträge nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz und für die Insolvenzgeldaufwendungen an. Alle Formen der geringfügigen Beschäftigung unterliegen grds. der Steuerpflicht
In der arbeitsrechtlichen Praxis wird immer wieder verkannt, dass geringfügig Beschäftigte zugleich „Arbeitnehmer” sind und folglich auf sie – wie für vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer – grds. alle arbeitsrechtlichen Vorschriften Anwendung finden. Insbesondere haben sie Anspruch auf
- Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz,
- Niederschrift der vereinbarten wesentlichen Arbeitsbedingungen nach dem Nachweisgesetz (schriftlicher Arbeitsvertrag),
- Erholungsurlaub,
- Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, bei Schwangerschaft und Mutterschaft sowie bei Arbeitsausfall aufgrund eines Feiertages,
- Einhaltung von Kündigungsfristen und Kündigungsschutz.
Nach dem Mindestlohngesetz sind Arbeitgeber verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit von geringfügig Beschäftigten aufzuzeichnen. Die Aufzeichnung muss spätestens innerhalb einer Woche nach der Arbeitsleistung erfolgen und mindestens zwei Jahre aufbewahrt werden. Spezielle Formvorschriften bestehen nicht.