Für die konkrete Ausgestaltung von Umgangskontakten gibt es keine festen Regeln, es ist immer eine kindeswohlgerechte Einzelfallregelung (OLG Köln FamRZ 2013, 49) zu treffen. Den Eltern steht es frei, den persönlichen Umgang im Einklang mit dem Kindeswohl durch Vereinbarung selbst zu regeln (KG, Beschl. v. 7.10.2015 – 13 WF 149/15, MDR 2015, 1241; OLG Brandenburg FamRZ 2015, 1818).
Können sich die Eltern über die Ausgestaltung des Umgangs nicht einigen, entscheidet gem. § 1684 Abs. 3 BGB das Gericht über Umfang und Ausübung des Umgangs (sonstige Familiensache gem. § 266 Abs. 1 Nr. 5 FamFG). Diese gerichtliche Regelung erfolgt ohne Bindung an Anträge der Beteiligten und es sind diejenigen Modalitäten festzulegen, die unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Eltern dem Kindeswohl am besten entsprechen, § 1697a BGB (vgl. Rake in: Johannsen/Henrich/Jaeger, Familienrecht, 7. Aufl. 2020, § 1684 Rn 26 f.).
Hinweis:
Ein Abweichen von den gerichtlich festgelegten Umgangszeiten ist einvernehmlich möglich. Kommt insoweit keine Einigung zustande, verbleibt es bei den Festlegungen des Beschlusses (OLG Brandenburg FamRZ 2015, 1818; OLG Brandenburg NZFam 2014, 428 = FamRZ 2014, 1792).
Ändern die Vollstreckungsparteien eines Umgangstitels die titulierten Umgangszeiten, so sind die geänderten Umgangszeiten nicht vollstreckbar (BGH FamRZ 2016, 1763; OLG Brandenburg, Beschl. v. 1.10.2020 – 13 WF 148/20; OLG Frankfurt, Beschl. v. 1.3.2019 – 4 WF 22/19, FuR 2019, 547).
1. Zeitliche Vorgaben
14-tägige Besuchskontakte über das Wochenende haben sich zwar in vielen Fällen als praktikabel erwiesen. Es besteht aber kein Anlass, eine solche Regelung als Grenze nach oben oder nach unten zu betrachten. Ist dies wegen der großen zurückzulegenden Entfernung nicht möglich, bleibt nur die Verlängerung des „erweiterten” Wochenendumgangs (OLG Brandenburg FamRZ 2015, 1818).
Beispiel:
Leben die Kindeseltern mehrere 100 Kilometer auseinander, ist der übliche 14-tägige Umgangsrhythmus regelmäßig nicht praktikabel. Daher sind die Abstände zwischen den einzelnen Umgangswochenenden so zu verlängern, dass die zwangsläufig mit der Wahrnehmung des Umgangs verbundenen Fahrten nicht zu einer unzumutbaren Belastung für das Kind werden. Ein Umgang einmal im Monat ist auch einem vierjährigen Kind zumutbar (OLG Saarbrücken FamRZ 2013, 712).
Natürlich müssen auch praktische Erwägungen und Gegebenheiten berücksichtigt werden. Wochenendarbeit der Elternteile, weite Entfernungen der Wohnorte und Hobbys der Kinder sollten ebenso in die Entscheidung einfließen wie das Alter der Kinder und etwa die Bindung an Geschwisterkinder. Ein Kleinkind wird zur Aufrechterhaltung der Bindungen eher häufige, kurze Umgangskontakte zur Aufrechterhaltung der Bindungen benötigen als ein 15-Jähriger.
Praxishinweise für die Vorbereitung des gerichtlichen Erörterungstermins:
- Bei der Erörterung der zu treffenden Umgangsregelung liegt der Knackpunkt mitunter bei technischen Details, die für die genaue Festlegung der Umgangstermine von Bedeutung sind wie z.B. Schichtpläne bei Arbeitnehmern mit Wechselschichten oder unterschiedlichen Arbeitseinsätzen, Zeiten von Betriebsferien, bereits gebuchter Urlaube, aber auch die Termine der Kinder (Zeiträume der Schulferien, Termine von Sportvereinen, Schulsportnachmittag, Klassenfahrten usw.).
- Zum Termin sollte man immer nicht nur den Kalender des laufenden Jahres mitnehmen, sondern auch den des nächsten Jahres – vor allem mit den Schulferien.
- Ziel des Gerichts sollte auch sein, den umgangsberechtigten Elternteil an den „Lästigkeiten” der Kinderziehung teilhaben zu lassen. Wenn Termine bei Ärzten, Therapeuten, Fahrten mit dem Sportverein zu Auswärtsspielen usw. anstehen, kann sich auch der umgangsberechtigte Elternteil einbringen und muss sich in die Pflicht nehmen lassen. Auch die Aufsicht über Schularbeiten etc. gehört dazu. Das vermeidet auch bei den Kindern die Schwarz-Weiß-Sicht („der tolle Sonntags-Papa” gegen „die lästige Alltags-Mama”).
- An solchen Dingen lässt sich auch gut die Ernsthaftigkeit des Umgangswunsches austesten.
- Weder Anwalt noch Gericht sollten um jeden Preis versuchen, bereits eine endgültige Lösung zu erreichen. Umgangsverfahren sind häufig dynamische Entwicklungsprozesse und müssen „reifen”. Oft ist es ratsam, im ersten Termin mit den Eltern eine Zielvorstellung zu erarbeiten und für eine Übergangszeit eine bestimmte Regelung zu vereinbaren. So lernen die Eltern – und auch die Kinder – mehr und mehr mit der Sache umzugehen und oft löst sich der anfängliche Streit nach einer Eingewöhnungsphase später auf.
Auch wenn die Eltern einen Umgangsvergleich schließen wollen, ist es häufig sinnvoll, auch die Punkte anzusprechen, die Konfliktstoff bergen könnten, wenn die Eltern darüber noch nicht gesprochen haben:
- Was geschieht, wenn der Umgang ausfällt (wegen Krankheit, einer Familienfeier, Geburtstag von Freunden etc.)?
- Was passiert, wenn statt des Vaters dessen neue Partnerin das Kind abholt?
- Wie wird verfahren, wenn das Kind sich über den anderen Elter...