Das im Kinderunterhaltsrecht vorgesehene vereinfachte Verfahren (vgl. dazu ZAP Anwaltsmagazin 19/2015, S. 1006 f.) soll auch in den Fällen Anwendung finden, in denen der Unterhaltspflichtige seinen gewöhnlichen Wohnsitz im Ausland hat. Von einer im Gesetzentwurf zur Änderung des Unterhaltsrechts und des Unterhaltsverfahrensrechts zunächst vorgesehenen Regelung, die diese Möglichkeit gestrichen hatte, nimmt die Bundesregierung inzwischen wieder Abstand. Das geht aus ihrer Unterrichtung über die Stellungnahme des Bundesrates zu dem Gesetzesvorhaben hervor (vgl. BT-Drucks. 18/6287).

Der Bundesrat hatte sich nachdrücklich für die Beibehaltung des vereinfachten Verfahrens ausgesprochen. Er argumentierte, dass das vereinfachte Verfahren in der Praxis der Jugendämter bei Auslandsfällen eine "herausragende Bedeutung" habe. Der in der Gesetzesbegründung für die Streichung angeführte Grund, dass Auslandszustellungen vorzunehmen und Sprachbarrieren zu überwinden seien, gelte auch für andere Verfahrensarten, insbesondere für die dann wohl als Ersatz zum Einsatz kommende einstweilige Anordnung. Die geplanten Neuregelungen des vereinfachten Verfahrens sind nach Ansicht des Bundesrates auch für Auslandsfälle sinnvoll: Da der Entwurf vorsehe, den Formularzwang im vereinfachten Verfahren aufzuheben, würde künftig z.B. keine amtliche Übersetzung mehr notwendig.

[Quelle: Bundestag]

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