Ausreichend für eine Besteuerung ist nicht eine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Erforderlich ist vielmehr eine besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Eine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die oberhalb des Existenzminimums liegt, rechtfertigt daher noch längst keine Besteuerung.

a) Allgemeine Kriterien für eine besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit

Ab wann kann eine solche besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit angenommen werden?

Der BAföG-Höchstsatz beträgt ab dem Jahr 2015 im Jahr 8.820 EUR bei einer auswärtigen Unterbringung. Das entspricht in etwa dem Regelsatz der Sozialhilfe/Hartz IV (jeweils einschließlich Kosten der Unterkunft). Nach § 850 c ZPO ist bei einem Alleinstehenden ein Einkommen bis monatlich 1.074 EUR pfändungsfrei (pfändungsfreies Existenzminimum). Bei der Einkommensteuer bleibt ein Grundfreibetrag von 8.472/16.944 EUR (Alleinstehende/Verheiratete) im Jahr steuerfrei.

Eine Besteuerung mit Aufwandsteuer darf erst deutlich über dem Grundfreibetrag der Einkommensteuer beginnen. Denn der Grundfreibetrag stellt unter Berücksichtigung sozialer Gesichtspunkte nur ein Minimum des Einkommens von der Besteuerung frei. Eine grundsätzliche besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit kann deshalb nur weit oberhalb des Grundfreibetrags bei der Einkommensteuer angenommen werden. Ein Hinweis ist dem Kommunalabgabengesetz von Bayern in Art. 3 Abs. 3 S. 2 zu entnehmen. Dort ist bei der Zweitwohnungssteuer eine Freigrenze von 29.000 EUR für Alleinstehende und von 37.000 EUR für Ehegatten angeordnet. Geeignet erscheint mir eine Orientierung an den Durchschnittseinkommen. Diese lagen im Jahre 2014 bei 32.000 EUR. Eine besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit kann danach allenfalls ab 35.000 EUR angenommen werden.

b) Orientierungsgrenze zur Feststellung eines Besteuerungstatbestandes

Es ist einzuschätzen, welchen Preis Einkommensbezieher unterhalb der vorgenannten Grenze von 35.000 EUR vermutlich bereit und in der Lage sind, für eine Übernachtung zu bezahlen. Unter Berücksichtigung eines Sicherungsaufschlags bin ich der Meinung, diese Gruppe wird i.d.R. bis zu 100 EUR pro Person und Übernachtung ausgeben. Bis zu einem solchen Betrag sind deshalb entgeltliche Übernachtungen von einer Besteuerung freizustellen. Nur so besteht eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass nur oder ganz überwiegend Steuerpflichtige mit einer besonderen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Bettensteuer in Gestalt der Aufwandsteuer unterworfen werden. Satzungen, die eine solche Freigrenze nicht berücksichtigen, sind daher rechtswidrig und insgesamt unwirksam.

Deshalb ist m.E. auch die neue Satzung der Stadt Dresden vom 7.5.2015 rechtswidrig. Denn es werden Übernachtungsentgelte besteuert die beliebig weit unter 100 EUR liegen können. Unabhängig von anderen Gründen gilt das ebenfalls für die Satzung der Stadt Trier.

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