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ZAP 21/2015, "Bettensteuer" – Produkt einer verfehlten Rechtsprechung

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I. Einleitung

Der Deutsche Hotel- und Gaststättenverband wehrt sich seit langem vehement gegen die sog. Bettensteuer. Die Betreiber von Beherbergungseinrichtungen werden in vielen Städten dazu verpflichtet, im Rahmen entgeltlicher Übernachtungen bei den Gästen eine Steuer oder andere Abgabe zu erheben und an die jeweilige Stadt abzuführen. Damit ist ein erheblicher Verwaltungsaufwand verbunden, zumal zwischen privater und beruflicher Übernachtung zu unterscheiden ist.

Die Rechtsprechung (Verwaltungs- und Finanzgerichte) ist widersprüchlich. Einhellig wird jedoch eine Bettensteuer als örtliche Aufwandsteuer grundsätzlich für zulässig erachtet, wenn die Übernachtung aus privaten Gründen erfolgt – also nicht beruflich veranlasst ist. Dabei wird die Besteuerung im Wege einer unzulässigen Typisierung unabhängig von einer "besonderen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit" des Beherbergungsgastes vorgenommen. Insoweit ist m.E. die Rechtsprechung in einem zentralen Punkt verfehlt. Denn eine besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ist unabdingbares Tatbestandsmerkmal einer Aufwandsteuer i.S.v. Art. 105 Abs. 2a GG.

II. Überblick

Im sog. Wachstumsbeschleunigungsgesetz vom 22.12.2009 (BGBl. I, S. 3950) wurde ab Januar 2010 auf Druck von FDP und CDU die Umsatzsteuer für Beherbergungsbetriebe in § 12 Nr. 11 Umsatzsteuergesetz (UStG) von 19 % auf 7 % gesenkt. Bald darauf haben insbesondere größere Städte damit begonnen, für entgeltliche Übernachtungen in Beherbergungseinrichtungen innerhalb der jeweiligen Gemeinde eine Steuer oder sonstige Abgabe zu erheben. In den Gemeindesatzungen ist die Rede von Orts-, Kur-, Beherbergungstaxe, Aufenthalts-, Kurabgabe, Kurbeitrag oder Kultur- und Tourismusförderabgabe. Allgemein wird von der "Bettensteuer" gesprochen.

Unter Beherbergungseinrichtungen werden Hotels, Gasthöfe, P...

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