Das Problem ihrer Beantwortung liegt wiederum darin, dass das Urheberrecht als geistiges Recht nirgendwo "belegen", sondern allenfalls dokumentiert ist. Begehungsort kann bei typischen Urheberrechtsverstößen sein:
- Der Ort, an dem Verletzungsexemplare angeboten wurden (BGH GRUR 1980, 227),
- der Ort des Empfängers einiger rechtsverletzender Schreiben (OLG Frankfurt ZUM-RD 1988, 233),
- der Ort, an dem eine Rundfunk- oder Fernsehsendung empfangen werden kann,
aber nicht ein bloßer "Durchgangsort" (vgl. BGHZ 23, 100; BGH GRUR 1958, 189). Diese Einschränkung ist nicht gegeben, wenn Sendungen mit urheberrechtlich geschütztem Inhalt unter Verletzung des sachlichen Umfangs des Senderechts mittels einer Breitband-Kabelanlage verbreitet werden (BGH, Urt. v. 4.6.1987 – I ZR 117/85). Ebenso, wenn eine Stadt geschützten Text eines Preisträgers in einem Katalog einer späteren Ausstellung veröffentlicht (OLG Hamm, Beschl. v. 19.12.1989 – 4 W 104/89). Wenn eine Website einmal ins Internet gestellt worden ist, dann kann sie allerdings von überall her abgerufen werden. Es bleibt deshalb vielfach nichts anderes übrig, als den geschädigten Urheber auf den allgemeinen Gerichtsstand des Verletzers zu verweisen.
Beispiel:
Geklagt worden war am Gerichtsstand der Klägerin, die eine Internetseite betrieb, deren Inhalt als Geschmacksmuster geschützt war. Das angerufene Amtsgericht verweist an das für das Sitzgericht des Verletzers zuständige Konzentrationsgericht. Das wird als "gut vertretbar" vom bestimmenden Gericht gebilligt (OLG München, Beschl. v. 7.5.2009 – 31 AR 232/09, OLGR 2009, 523).
Bei drohender Gefahr einer Verletzung kommen alle Orte in Betracht, an denen bestimmungsgemäß eine Verletzungshandlung stattfinden kann. Es ist jedoch verfehlt anzunehmen, dann habe der Verletzte die Wahl, vor welchem Gericht er Klage erhebt; dieses "Wahlrecht" könne der Verletzer nicht dadurch vereiteln, dass er seinerseits vor einem Gericht seiner Wahl negative Feststellungsklage erhebe. Für eine vorbeugende Feststellungsklage desjenigen, der nach seiner Auffassung keine Verletzungshandlung begangen hat, gelten vielmehr die allgemeinen Vorschriften. Das heißt, er muss den Rechtsprätendenten grundsätzlich in dessen allgemeinen Gerichtsstand verklagen und kann das – unter den weiteren Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO – auch. Das hindert den Verletzten andererseits nicht, unter Ausnutzung der Regelung des § 105 UrhG anderweitig auf Leistung zu klagen. Das hat aber nichts mit dem "Vorrang der Leistungsklage gegenüber der Feststellungsklage", der lediglich für denselben Kläger gilt, zu tun (OLG Hamburg ZUM 1999, 843).
Hinweis:
Im Übrigen ist, was den Begehungsort anbelangt, nach den unterschiedlichen Verletzungshandlungen des Urheberrechtsgesetzes zu differenzieren. So kann der Gerichtsstand des § 105 UrhG etwa lediglich wegen einer rechtswidrigen Verbreitungshandlung, aber nicht wegen einer Vervielfältigungshandlung, in Betracht kommen (OLG München GRUR 1990, 677).