a) Alkohol
Eine Entscheidung des VGH Mannheim aus dem Jahr 2014 hat für erhebliche Aufmerksamkeit gesorgt, wonach die strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis wegen einer Fahrt unter Alkoholeinfluss für ein Wiedererteilungsverfahren ohne Weiteres die Notwendigkeit der Anordnung einer MPU auslösen soll, selbst wenn die BAK zur Tatzeit unter 1,6 ‰ – hier: 1,2 ‰ – lag (VGH Mannheim NJW 2014, 1833 = NZV 2014, 541 = DAR 2014, 416 mit abl. Besprechung Mahlberg DAR 2014, 419 = zfs 2014, 235 m. Anm. Haus 479 = StRR 2015, 70 [Pießkalla]). Das hat erhebliche Kritik und Ablehnung erfahren (u.a. vom VG München DAR 2015, 154 m. Anm. Zwerger = VRR 7/2015, 17 [Pießkalla]; Koehl DAR 2015, 52). Die weitere Entwicklung bleibt abzuwarten (s. Überblick bei Rebler NZV 2015, 371).
Bei einer sechs Jahre zurückliegenden erstmaligen und einzigen Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad mit einer BAK von 2,42 ‰ soll die behördliche Aufforderung zur Beibringung eines MPU-Gutachtens nicht unverhältnismäßig sein (OVG Greifswald NZV 2015, 204). Dabei führt ein Fahrrad bereits derjenige, der auf einem rollenden Rad sitzt, da dies des Lenkens bedarf (VGH München NJW 2015, 1626 = NZV 2015, 409 = DAR 2015, 107 = zfs 2015, 236 = StRR 2015, 149/VRR 4/2015, 12 [jew. Burhoff]). Ist die Fahrerlaubnis wegen eines Alkoholdelikts entzogen und nachfolgend nach einer positiven MPU wiedererteilt worden, sind erneut Zweifel an der Fahreignung und die Anordnung einer neuen MPU gerechtfertigt, wenn der Betroffene rund drei Jahre später mit einer Atemalkoholkonzentration von 1,79 ‰ orientierungslos zu Fuß auf einer Autobahn, in Schlangenlinien laufend von der Polizei aufgegriffen wird (VG Neustadt DAR 2015, 539).
b) Drogen
Der Konsum von sog. harten Drogen (also mit Ausnahme von Cannabis) führt nach der Regelannahme gem. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV zum Verlust der Kraftfahreignung, ohne dass es darauf ankommt, ob eine regelmäßige Einnahme von Betäubungsmitteln vorliegt oder ein Kfz unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln geführt worden ist. Gelegentlicher Konsum von Cannabis i.S.v. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV liegt vor, wenn der Betroffene in zumindest zwei selbständigen Konsumvorgängen Cannabis zu sich genommen hat und diese Konsumvorgänge einen gewissen, auch zeitlichen Zusammenhang aufweisen. Ein gelegentlicher Konsument von Cannabis trennt dann nicht in der gebotenen Weise zwischen diesem Konsum und dem Führen eines Kfz, wenn er fährt, obwohl eine durch den Drogenkonsum bedingte Beeinträchtigung seiner Fahrtüchtigkeit nicht auszuschließen ist (BVerwG NJW 2015, 2439 = NZV 2015, 256 = DAR 2014, 711 = zfs 2015, 173 m. Anm. Haus = VRR 3/2015, 13 [Burhoff]). Auch wenn der Gelegenheitskonsument einen Abstand von 30 Stunden zwischen dem letzten Cannabiskonsum und der Teilnahme am Straßenverkehr einhält, fehlt es bei einem nachgewiesenen THC-Wert von über 1,0 ng/ml im Blut an der für die Fahreignung erforderlichen Trennungsfähigkeit (OVG Schleswig NJW 2015, 2202). Der ein- bzw. erstmalige Cannabiskonsum kann mit einem gelegentlichen Cannabiskonsum i.S.v. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV nicht gleichgesetzt werden (OVG Hamburg NJW 2014, 3260 = NZV 2015, 407 = zfs 2014, 655).
Literaturhinweis:
Einen instruktiven Überblick der Rechtsgrundlagen, Begrifflichkeiten und Rechtsprechung zu Drogenkonsum und Fahreignung gibt Koehl zfs 2015, 369.
c) Verfahrensfragen
Fordert die Fahrerlaubnisbehörde gem. § 11 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 FeV die Vorlage eines fachärztlichen Fahreignungsgutachtens, hat sie dem Betroffenen in der Beibringungsanordnung außer den Tatsachen, die die Eignungsbedenken begründen, und der Fachrichtung des Arztes, der die Begutachtung durchführen soll, auch die zu untersuchende Fragestellung so mitzuteilen, dass der Betroffene unter Einbeziehung der weiteren Darlegungen in der Beibringungsanordnung zweifelsfrei erkennen kann, welche Problematik in welcher Weise geklärt werden soll, und er in der Lage ist, zu beurteilen, ob die Aufforderung rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist (BVerwG DAR 2015, 216). Auch bei der Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung in einem Strafverfahren können die Fahrerlaubnisbehörde und das Verwaltungsgericht grundsätzlich von den für die Fahreignung relevanten strafrichterlichen Feststellungen ausgehen, sofern nicht ausnahmsweise gewichtige Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit bestehen (VGH München DAR 2015, 209).
Bekanntlich steht die Anordnung der Entnahme einer Blutprobe im Strafverfahren nach § 81a StPO unter Richtervorbehalt mit der Folge, dass bei einem Verstoß die Annahme eines Beweisverwertungsverbots in Betracht kommt. Gleichwohl haben die Verwaltungsgerichte einem solchen Verstoß bei der Überprüfung der verwaltungsrechtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis im Zusammenhang mit Alkoholfahrten vielfach keine Bedeutung beigemessen (etwa OVG Weimar NZV 2015, 410 m. Nw.). Diese Praxis moniert das BVerfG (NJW 2015, 1005 = NZV 2015, 307 = DAR 2015, 383 m. Anm. Niehaus) in einem obiter dictum mit deutlichen Worten: "Auch wenn de...