a) Verweis auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit
Nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB kann der Geschädigte statt der Naturalrestitution den zur Schadensbeseitigung erforderlichen Geldbetrag verlangen. Zur Verweisung auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit hat der BGH (NJW 2015, 2110 = NZV 2015, 431 = DAR 2015, 385 = VRR 7/2015, 6 [Nugel]) seine Vorgaben zusammengefasst und bestätigt: Der Schädiger kann den Geschädigten gem. § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen "freien Fachwerkstatt" verweisen, wenn er darlegt und beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Werkstatt entspricht und wenn er ggf. vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb einer markengebundenen Werkstatt unzumutbar machen würden. Unzumutbar ist eine Reparatur in einer "freien Fachwerkstatt" für den Geschädigten insbesondere dann, wenn sie nur deshalb kostengünstiger ist, weil ihr nicht die (markt-)üblichen Preise dieser Werkstatt, sondern auf vertraglichen Vereinbarungen mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers beruhende Sonderkonditionen zugrunde liegen. Der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer hat darzulegen und zu beweisen, dass die von ihm benannte "freie Fachwerkstatt" für die Reparaturen am Fahrzeug des Geschädigten ihre (markt-)üblichen, das heißt allen Kunden zugänglichen Preise zugrunde legt.
Allein der Umstand, dass die fragliche "freie Fachwerkstatt" mit dem Haftpflichtversicherer in Bezug auf Reparaturen von Kaskoschäden seiner Versicherungsnehmer vertraglich verbunden ist, lässt eine Verweisung auf sie nicht als unzumutbar erscheinen.
b) Kosten für die Beseitigung einer Ölspur
Verlangt die Bundesrepublik Deutschland von einer Kfz-Haftpflichtversicherung Ersatz der Kosten für die Beseitigung einer durch einen versicherten Lkw auf der Standspur einer Bundesautobahn verursachten Ölspur, die von einem zertifizierten Reinigungs- und Entsorgungsunternehmen, das von der zuständigen Straßenmeisterei beauftragt worden war, beseitigt worden war, kann sie im Rahmen einer subjektbezogenen Schadensbetrachtung bei fehlender Preisvereinbarung Ersatz nur solcher Schadensbeseitigungskosten verlangen, die den Voraussetzungen des § 632 Abs. 2 BGB entsprechen. Üblich i.S.v. § 632 Abs. 2 BGB ist die Vergütung, die zur Zeit des Vertragsschlusses nach allgemeiner Auffassung bzw. fester Übung der beteiligten Kreise am Ort der Werkleistung gewährt zu werden pflegt. Vergleichsmaßstab sind Leistungen gleicher Art, gleicher Güte und gleichen Umfangs. Die Anerkennung der Üblichkeit setzt gleiche Verhältnisse in zahlreichen Einzelfällen voraus. Eine branchenübliche Vergütung entspricht nicht zwingend der ortsüblichen Vergütung (BGH NJW 2015, 1298 = NZV 2015, 177 = DAR 2015, 309 = zfs 2015, 328).
Literaturhinweis:
Zu frustrierten Aufwendungen und mittelbaren Schäden s. näher Enzinger DAR 2015, 489. Näher zu alternativen Reparaturmethoden s. Wern zfs 2015, 304, zu "Smart repair" s. Huber zfs 2015, 424.