Das OLG Düsseldorf (StRR 2015, 234 = VRR 6/2015, 16 [jew. Deutscher]) hat die Ansicht der Obergerichte bekräftigt, dass es sich bei der Verwendung des Messgeräts PoliScan Speed zur Geschwindigkeitsüberwachung um ein standardisiertes Messverfahren handelt, also um ein durch Normen vereinheitlichtes technisches Verfahren, bei dem die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind (BGHSt 39, 291 = NJW 1993, 3081, 3083; BGHSt 43, 277 = NJW 1998, 321, 322; Geißler DAR 2014, 717). Bei seiner Verwendung greift ein Regel-Ausnahme-Verhältnis ein: Ohne konkrete Anhaltspunkte für einen Messfehler genügt das Gericht mit der Feststellung von Messverfahren und Toleranzabzug seiner Aufklärungs- und Darstellungspflicht (Regelfall). Anderes gilt nur bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für einen Messfehler (Ausnahme), wofür es in aller Regel konkreter, einer Beweiserhebung zugänglicher Einwände des Betroffenen bedarf.
Betreffend das ebenfalls umstrittene Messverfahren ESO 3.0 hat das OLG Naumburg (DAR 2015, 405) einen Freispruch mit folgender Begründung gehalten: Kommt der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass sechs Messungen der Messreihe nicht nachvollzogen werden können, dann ist die Vermutung korrekter und nachvollziehbarer Messungen hinsichtlich der gesamten Messreihe dieses Tages zumindest erschüttert worden. Wenn weiter nicht auszuschließen ist, dass ein äußerer optischer Effekt die Messung ausgelöst habe mit der Folge, dass die angezeigte Geschwindigkeit nicht die vom Betroffenen gefahrene war, ist es nicht nur vertretbar, dass das Gericht Zweifel hatte, vielmehr liegt dies sogar außerordentlich nahe.
Das AG Meißen spricht dem Messverfahren ESO ES 3.0 in seinem eingehend auf 112 Seiten begründete Urteil vom 29.5.2015 (13 OWi 703 Js 21114/14, ZAP EN-Nr. 785/2015 [in diesem Heft]) die Eigenschaft als standardisiertes Messverfahren ab. Die innerstaatliche Bauartzulassung durch die PTB und die Einhaltung der Bedienvorschriften gewährleisteten nicht, "dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Messergebnisse zu erwarten sind". Die Beweisaufnahme u.a. mit zwei Sachverständigen habe bauartbedingte Fehlerquellen der Geschwindigkeitsmessanlage bei der Messwertbildung zu Tage treten lassen, die nicht innerhalb der zulässigen Verkehrsfehlergrenze lägen und auch nicht durch einen größeren Toleranzwert ausgeglichen werden könnten. – Es bleibt abzuwarten, wenngleich erfahrungsgemäß nicht zu erwarten, ob dieses rechtskräftige Urteil Auswirkungen auf die obergerichtliche Rechtsprechung haben wird.
Ein "Vier-Augen-Prinzip", nach dem eine Geschwindigkeitsmessung mit dem Lasermessgerät Riegl FG 21-P nur zur Grundlage einer Verurteilung gemacht werden kann, wenn der vom Messgerät angezeigte Messwert und die Überschreitung dieses Wertes in das Messprotokoll von einem zweiten Polizeibeamten kontrolliert worden sind, existiert nicht. Eine Verwaltungsvorschrift mit diesem Inhalt begründet im gerichtlichen Bußgeldverfahren weder eine Beweisregel, die den Grundsatz der freien Beweiswürdigung einschränkt, noch folgt aus einem Verstoß gegen sie ein Beweisverwertungsverbot oder gar ein Verfahrenshindernis (OLG Stuttgart DAR 2015, 407 m. Anm. Bellardita sowie Dorner DAR 2015, 477).