Die unterbliebene Belehrung des Betroffenen über die Freiwilligkeit der Atemalkoholmessung soll nicht zur Unverwertbarkeit der Messung führen, da eine entsprechende Belehrungspflicht nicht besteht. Nur bei konkreten Anhaltspunkten über ein Vorspiegeln der Mitwirkungspflicht oder das bewusste Ausnutzen eines Irrtums des Betroffenen über eine solche Pflicht seitens der Ermittlungsbehörde kommt eine Unverwertbarkeit der Messung in Betracht (KG NZV 2015, 204 = zfs 2015, 48 m. Anm. Krenberger).

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