Fordert die Fahrerlaubnisbehörde gem. § 11 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 FeV die Vorlage eines fachärztlichen Fahreignungsgutachtens, hat sie dem Betroffenen in der Beibringungsanordnung außer den Tatsachen, die die Eignungsbedenken begründen, und der Fachrichtung des Arztes, der die Begutachtung durchführen soll, auch die zu untersuchende Fragestellung so mitzuteilen, dass der Betroffene unter Einbeziehung der weiteren Darlegungen in der Beibringungsanordnung zweifelsfrei erkennen kann, welche Problematik in welcher Weise geklärt werden soll, und er in der Lage ist, zu beurteilen, ob die Aufforderung rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist (BVerwG DAR 2015, 216). Auch bei der Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung in einem Strafverfahren können die Fahrerlaubnisbehörde und das Verwaltungsgericht grundsätzlich von den für die Fahreignung relevanten strafrichterlichen Feststellungen ausgehen, sofern nicht ausnahmsweise gewichtige Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit bestehen (VGH München DAR 2015, 209).

Bekanntlich steht die Anordnung der Entnahme einer Blutprobe im Strafverfahren nach § 81a StPO unter Richtervorbehalt mit der Folge, dass bei einem Verstoß die Annahme eines Beweisverwertungsverbots in Betracht kommt. Gleichwohl haben die Verwaltungsgerichte einem solchen Verstoß bei der Überprüfung der verwaltungsrechtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis im Zusammenhang mit Alkoholfahrten vielfach keine Bedeutung beigemessen (etwa OVG Weimar NZV 2015, 410 m. Nw.). Diese Praxis moniert das BVerfG (NJW 2015, 1005 = NZV 2015, 307 = DAR 2015, 383 m. Anm. Niehaus) in einem obiter dictum mit deutlichen Worten: "Auch wenn der in § 81a Abs. 2 StPO angeordnete Richtervorbehalt nicht auf einer zwingenden verfassungsrechtlichen Vorgabe beruhen mag, bestehen doch erhebliche Bedenken dagegen, wenn in ständiger Rechtsprechung bei der Entziehung von Fahrerlaubnissen generell die Verwertung von Erkenntnissen akzeptiert wird, die auf Blutentnahmen beruhen, welche unter Verstoß gegen den Richtervorbehalt nach § 81a Abs. 2 StPO gewonnen wurden."

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge