1. Fahrtenbuch (§ 31a StVZO)
Auch für den Halterbegriff des § 31a StVZO gelten die zu § 7 StVG entwickelten Grundsätze. Die Personalien in der Zulassungsbescheinigung sind für die Halter-Eigenschaft ein Indiz, aber nicht allein entscheidend (VG Arnsberg DAR 2015, 418). Allein der Umstand, dass der betroffene Kraftfahrer den ihm zugesandten Zeugenfragebogen nicht zurückgesandt, sondern zunächst eine Einsichtnahme in die Ermittlungsakten beantragt hat, lässt noch nicht den Schluss zu, er lehne jegliche Mithilfe bei der Aufklärung des Sachverhalts ab. Die Ankündigung des Fahrzeughalters, wonach eine Mitarbeit bei der Ermittlung des Fahrzeugführers erfolgt, darf nicht ignoriert werden (VGH Kassel zfs 2015, 472 m. Anm. Haus). Ist aufgrund der schlechten Bildqualität des bei der Tat gefertigten Lichtbilds oder aus anderen Gründen, beispielsweise einer Sonnenbrille des Fahrers, eine zweifelsfreie Personenidentifizierung nicht möglich, so sind aus diesem Grunde weitere angemessene und zumutbare Ermittlungen durchzuführen. Dabei kommt einem Hinweis des Fahrzeughalters, die schlechte Bildqualität mache es ihm unmöglich, die Person des Fahrers zu identifizieren, keine rechtliche Relevanz zu (VG Saarlouis DAR 2015, 346). Die Auferlegung eines Fahrtenbuchs setzt Erhebungen bei der Fahrzeughalterin durch Befragung des Geschäftsführers als organschaftlichem Vertreter voraus. Eine hinreichende Ermittlungstätigkeit liegt nicht vor, wenn die "Seniorchefin", die nicht mehr Geschäftsführerin ist, Auskünfte unter Berufung auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht ablehnt (VG Trier DAR 2015, 221). Die Ermittlungsbehörden sind aber nicht verpflichtet, ohne einen Hinweis des Fahrzeughalters auf eine konkrete Internetseite oder dem Vorliegen anderer Anhaltspunkte, dass eine Suche im Internet erfolgversprechend sein könnte, im Internet nach Lichtbildern der in Betracht kommenden Fahrzeugführer zu recherchieren, selbst wenn es sich bei dem Fahrzeughalter um eine Firma handelt (VGH München NJW 2015, 2748).
Ist der Betroffene bei Erlass der Fahrtenbuchauflage nicht mehr Halter des Tatfahrzeugs, so kann sich die Anordnung auf seither oder auf bis zum Ablauf der Dauer der Führung des Fahrtenbuchs angeschaffte Nachfolgefahrzeuge beziehen (OVG Lüneburg zfs 2015, 415).
2. Abschleppkosten nach Parkverstoß (Polizei- und Ordnungsrecht)
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt im Hinblick auf die Anordnung von Abschleppmaßnahmen i.d.R. eine Abwägung der wesentlichen Umstände des Einzelfalls. Diese Abwägung entfällt nicht deswegen, weil der Betroffene ein mit dem Zeichen 283 angeordnetes absolutes Halteverbot nicht befolgt (OVG Bremen NZV 2015, 358). Demgegenüber sieht das OVG Greifswald (NJW 2015, 2519 Ls.) das Abschleppen eines verkehrswidrig geparkten Fahrzeugs als mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar an, ohne dass es auf das Vorliegen einer konkreten Verkehrsbehinderung ankommt, wenn mit dem verkehrswidrigen Parken eine Funktionsbeeinträchtigung der Verkehrsfläche verbunden ist. Dies sei beim Abstellen eines Fahrzeugs im Bereich eines absoluten Haltverbots regelmäßig der Fall. Die Funktion eines Fußgängerbereichs soll bereits dann beeinträchtigt sein, wenn die Fläche für die potentielle Fußgängernutzung erheblich eingeschränkt wird.
Literaturhinweis:
Überblick zu neuerer Rechtsprechung zum Abschleppen von Kfz bei Koehl DAR 2015, 224.
Autor: Richter am Amtsgericht Dr. Axel Deutscher, Bochum
ZAP 21/2015, S. 1125 – 1138