(OLG Bamberg, Urt. v. 29.7.2015 – 3 U 29/15) • Liegt aufgrund des Parteivorbringens und der sonstigen festgestellten Tatsachen ein leichtfertiges oder vorsätzliches Verhalten des Frachtführers oder seiner Leute nahe, obliegt dem Frachtführer im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast eine Recherchepflicht zu den Umständen des konkreten Schadensverlaufs und zu den konkreten Schadensursachen. Auf die abstrakte Möglichkeit eines Verpackungsmangels i.S.d. Art. 17 Abs. 2 Nr. 4b CMR kommt es in diesem Fall nicht mehr an. Trifft den Frachtführer nach Art. 29 Abs. 1 CMR ein qualifiziertes Verschulden, kann der Geschädigte nach den nationalen Bestimmungen – bei Anwendbarkeit deutschen Rechts also gem. Art. 5 Abs. 1 S. 1 der Rom-I-VO – Schadensersatz gem. §§ 249 ff. BGB einschließlich einkalkulierter Transportkosten und des entgangenen Gewinns verlangen. Der Schadensersatzanspruch ist nicht auf die Berechnung nach Art. 23 CMR beschränkt. Hinweis: Das OLG stützt seine Rechtsauffassung zur sekundären Darlegungslast des Frachtführers auch auf die Entscheidung des BGH v. 13.6.2012 (Az. I ZR 87/11), deren Leitsatz lautet: "Der im Transportrecht für Verlustfälle entwickelte Grundsatz, dass den Frachtführer eine sekundäre Darlegungslast trifft, wenn der Vortrag des Gegners ein vom Frachtführer zu vertretendes schadensursächliches qualifiziertes Verschulden mit gewisser Wahrscheinlichkeit nahelegt oder sich Anhaltspunkte dafür aus dem unstreitigen Sachverhalt ergeben, gilt auch für Fälle, in denen das Frachtstück zwar abgeliefert, seine Verpackung aber während des Transports geöffnet, sein Inhalt ganz oder teilweise herausgenommen und die Verpackung wieder verschlossen worden ist".

ZAP EN-Nr. 781/2015

ZAP 21/2015, S. 1116 – 1117

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