Das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Nordrhein-Westfalen hat die bisher geltende Altersgrenze von 45 Jahren zur Begründung einer Mitgliedschaft im Versorgungswerk abgeschafft. Die bisherige Regelung zur Altersgrenze (§ 10 Nr. 3 der Satzung) wurde mit Wirkung zum 1.1.2017 aufgehoben. Die Änderung ist jetzt im Justizministerialblatt veröffentlicht worden (JMBl. NRW v. 25.9.2016, S. 287 ff.).
Die Altersgrenze war mit den Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 31.10.2012 (B 12 R 3/11 R u.a.) in das Blickfeld der Versorgungswerke geraten. Denn insbesondere bei einem Wechsel des Arbeitgebers verlor eine erstmals erteilte Befreiung ihre Wirkung und musste neu beantragt werden. Dies führte dazu, dass u.U. wechselnde angestellte Freiberufler nicht mehr Pflichtmitglied in einem berufsständischen Versorgungswerk werden konnten und damit auch die Möglichkeit verloren, sich von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien zu lassen.
Begünstigt von der Abschaffung der Altersgrenze in Nordrhein-Westfalen werden insbesondere diejenigen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die in der Vergangenheit bei einem Zulassungswechsel nach Nordrhein-Westfalen die Altersgrenze von 45 Jahren bereits überschritten hatten und daher ihre Mitgliedschaft im bisher zuständigen Versorgungswerk meist freiwillig fortgesetzt haben; eine solche freiwillige Fortsetzung akzeptiert die Deutsche Rentenversicherung Bund allerdings seit einiger Zeit nicht mehr.
Als Folge der Satzungsänderung kann dieser Personenkreis nunmehr im Falle der Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses gem. § 231 Abs. 4d SGB VI ebenfalls wieder eine Befreiung von der Versicherungspflicht von der gesetzlichen Rentenversicherung zugunsten der Mitgliedschaft im jeweiligen Versorgungswerk erlangen. Dies betrifft nicht nur Syndikusrechtsanwälte sondern auch alle angestellten Rechtsanwälte, die mit einem Wechsel der Kanzlei einen neuen Befreiungsantrag gem. § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI stellen müssen. Wichtig ist es für betroffene Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die Übergangsfrist des § 231 Abs. 4d SGB VI zu beachten, um keine Nachteile zu erleiden.
Zurzeit überprüfen auch andere Versorgungswerke die Altersgrenze. In einigen Ländern dürfte die Änderung der Satzung genügen, in anderen Bundesländern müssten aber auch die entsprechenden Landesgesetze geändert werden.
[Red.]