a) Gerichts-/Anwaltskosten
Ist einer Prozesspartei (ratenfrei) PKH/VKH bewilligt worden, dann glaubt sie oft, sie müsse auf keinen Fall Gerichts- oder Anwaltskosten tragen und könne deshalb dem Gegner bei den Kosten entgegenkommen (ein Irrglaube, vgl. § 123 ZPO und § 120a ZPO). Jetzt ist das Problem für ab dem 1.8.2013 eingeleitete Verfahren durch eine Änderung von § 26 Abs. 4 FamGKG und § 31 Abs. 4 GKG neu geregelt worden. § 31 GKG lautet:
Zitat
(3) Soweit einem Kostenschuldner, der aufgrund von § 29 Nr. 1 GKG haftet (Entscheidungsschuldner), Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, darf die Haftung eines anderen Kostenschuldners nicht geltend gemacht werden; (...)
(4) Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden, soweit der Kostenschuldner aufgrund des § 29 Nr. 2 GKG haftet, wenn
- der Kostenschuldner die Kosten in einem vor Gericht abgeschlossenen oder gegenüber dem Gericht angenommenen Vergleich übernommen hat,
- der Vergleich einschließlich der Verteilung der Kosten von dem Gericht vorgeschlagen worden ist und
- das Gericht in seinem Vergleichsvorschlag ausdrücklich festgestellt hat, dass die Kostenregelung der sonst zu erwartenden Kostenentscheidung entspricht.
Voraussetzungen sind somit:
- Die PKH-Partei will Kosten in einem Vergleich übernehmen.
- Der vollständige Vergleich, einschließlich der Kostenregelung, muss vom Gericht vorgeschlagen worden sein. Natürlich kann auch eine Partei einen Vergleich vorschlagen, der dann vom Gericht als eigener Vorschlag in das Protokoll aufgenommen wird.
- Das Gericht muss im Vergleichsvorschlag ausdrücklich feststellen, dass die Kostenregelung der sonst zu erwartenden Kostenentscheidung entspricht. Es genügt also nicht, wenn die Parteien den Vergleich "auf Vorschlag des Gerichts" geschlossen haben. Stellt sich später bei der Kostenfestsetzung heraus, dass die Feststellung nicht erfolgte, weil sie vom Gericht vergessen wurde, kann sie nicht nachgeholt werden, wie der Wortlaut zeigt (Dölling MDR 2013, 1009; Schneider/Thiel NJW 2013, 3222). Dann haftet der Anwalt, weil er die Verpflichtung hatte, auf eine richtige Vergleichsformulierung zu achten.
b) Kosten des PKH-Beklagten
Reicht der vermögende Kläger gegen den PKH-Beklagten eine Klage ein und zeigt sich im Laufe des Verfahrens, dass die Klage keine Erfolgsaussicht hat, muss die Klage abgewiesen werden und der Kläger hat alle Kosten zu tragen. Früher verpflichtete sich der Beklagte in solchen Fällen oft, keinen Kostenantrag zu stellen; dann konnte die Staatskasse mangels Kostenentscheidung vom Beklagten keinen Ersatz der PKH-Zahlungen erlangen. Diese Möglichkeit ist durch Einfügung von § 269 Abs. 4 S. 2 ZPO beseitigt worden; das Gericht hat von Amts wegen über die Kosten zu entscheiden, wenn dem Beklagten PKH bewilligt worden ist; die Entscheidung kann nachgeholt werden. Der Verzicht auf den Kostenantrag nützt also nicht mehr.