a) Ausschlussklausel
Ist die Prozesspartei rechtsschutzversichert und hat die Versicherung eine Deckungszusage erteilt, dann ist im Falle eines Prozessvergleichs § 5 Abs. 3 lit. b ARB 2015 zu beachten:
Zitat
"Der Versicherer trägt nicht (...) die Kosten, die bei einer gütlichen Einigung entstanden sind und die nicht dem Verhältnis des von Ihnen angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen".
Zweck der Klausel ist, Kostenzugeständnisse des Versicherungsnehmers zu verhindern (BGH NJW 2006, 1281, dazu Heither/Heither NJW 2008, 2743). Da die versicherte Partei die Kosten nicht selbst tragen muss, neigt sie schnell dazu, bei der Kostenregelung großzügig zu sein – zu Lasten ihrer Rechtsschutzversicherung. Der Anwalt muss seine Partei auf dieses Problem hinweisen, sonst haftet er seiner Partei. Der Rechtsschutzversicherer will nur diejenigen Kosten erstatten, die ihm im Fall einer Entscheidung durch Urteil vom Gericht auferlegt worden wären, wenn es ein Urteil mit demselben Inhalt wie im Vergleich erlassen hätte. Hat z.B. der rechtsschutzversicherte K den B auf Zahlung von 100.000 EUR verklagt und man einigt sich auf 90.000 EUR, dann dürfen die Kosten nicht gegeneinander aufgehoben werden, sondern sind 10 % zu 90 % zu quoteln.
b) Gerichtlicher Vergleich
Teils wird versucht, nur die Hauptsache durch Vergleich zu regeln, denn die Kostenaufhebung ergibt sich dann automatisch aus § 98 ZPO; eine gerichtliche Kostenentscheidung ergeht nicht mehr (BGH NJW 1961, 460). Das hilft aber nicht. Denn die ARB-Klausel unterscheidet nicht danach, ob die Kostenpflicht des Versicherungsnehmers auf einer Übernahme durch den Vergleich beruht oder ob sie die Folge eines gerichtlichen Vergleichs nach § 98 ZPO ist. Sie ist deshalb auch dann anwendbar, wenn ein Vergleich keine ausdrückliche Regelung über die abzurechnenden Kosten enthält (BGH NJW 2006, 1281).
Es bleibt der Weg, einen Vergleich nur über die Hauptsache zu schließen und die Hauptsache übereinstimmend für erledigt zu erklären. Das Gericht hat dann anschließend von Amts wegen durch anfechtbaren Beschluss (mit Begründung) über die Kosten nach der Regel des § 91a ZPO zu entscheiden, also nach dem bisherigen Sach- und Streitstand nach billigem Ermessen. An diese urteilsvertretende Kostenentscheidung ist der Rechtsschutzversicherer gebunden, selbst wenn das Gericht sich die Arbeit leicht machen sollte und die Kosten einfach gegeneinander aufhebt. Folge ist aber, dass die Reduzierung der Gerichtsgebühr von 3,0 auf 1,0 (Nr. 1211 Ziff. 4 KV GKG) entfällt (s.o.).
Hinweis:
Wird ein Rechtsstreit teils über versicherte, teils über unversicherte Ansprüche geführt, hat der Rechtsschutzversicherer die Quote der Prozesskosten zu erstatten, die dem Anteil am Gesamtstreitwert entspricht, für den er eintrittspflichtig ist (BGH NJW 2005, 2228).