Abfindung aller wechselseitigen Ansprüche aus dem Sachverhalt, der der Klage zugrunde liegt, kann etwa vereinbart werden, wenn nach einem Verkehrsunfall auf Schmerzensgeld, Sachschadenersatz, Feststellung des Zukunftsschadens geklagt und dann durch eine einmalige Zahlung der Beklagten abgefunden wird, oft mit dem von der Haftpflichtversicherung vorgeschlagenen Text, "dass alle Ansprüche des Klägers aus dem Unfall vom (...) abgegolten sind, gleichgültig ob bekannt oder unbekannt, voraussehbar oder nicht voraussehbar, jetzige und zukünftige Ansprüche" (vgl. Michel JuS 1986, 41). Auch beim Rentenanspruch des § 843 Abs. 3 BGB sind Kapitalabfindungen häufig; Fehler sind dabei die falsche Einschätzung der künftigen Zinsentwicklung, der künftigen Geldentwertung usw. Mit einem solchen Vergleich übernimmt der geschädigte Kläger das Risiko, dass später ein Dauerschaden eintritt, unvorhersehbare erhebliche neue Schmerzen auftreten, künftig ein Mehrbedarf eintritt. Der Geschädigte kann selten einwenden, er habe mit Spätfolgen nicht gerechnet; denn z.B. bei Knochenverletzungen im Bereich des Handgelenks (BGH VersR 1957, 534), bei Schenkelbruch (BGH VersR 1967, 1062) oder Augenverletzungen ist immer mit Spätfolgen zu rechnen.
Selbst wenn von der Abfindung materielle Zukunftsschäden (z.B. Kosten späterer Operationen) ausgenommen sind, muss insoweit ein Verjährungsverzicht in den Vergleich aufgenommen werden (BGH NJW 2003, 1524); denn beim Feststellungsurteil wäre der Kläger 30 Jahre geschützt, beim Vergleich gilt für den ausgenommenen Teil grundsätzlich die Regelverjährung mit unklarem Beginn (vgl. BGH NJW 2014, 2637).
Bei einem Verkehrsunfall gehen bestimmte Ansprüche des Geschädigten automatisch auf den Sozialversicherungsträger über (§ 116 SGB X), soweit dieser aufgrund des Schadensereignisses Sozialleistungen erbracht oder zu erbringen hat. Der gesamte Unfallschaden kann also nicht durch einen Abfindungsvergleich zwischen Schädiger und Geschädigtem ohne Beteiligung des Sozialleistungsträgers endgültig geregelt werden; diese Ansprüche sind vom Vergleich auszuklammern, sonst tauchen schwierige Fragen des Regresses gegen den Anwalt auf (vgl. §§ 407, 412 BGB). Ähnliches gilt in allen anderen Fällen, in denen Ansprüche des Geschädigten übergegangen sind, also nicht mehr zur Disposition des Geschädigten stehen, z.B. § 6 EFZG, § 7 UVG.