1. Trunkenheits- und Drogenfahrt (§§ 315c, 316 StGB)
a) Inlineskates
Inlineskates erfreuen sich einer großen Beliebtheit. Das LG Landshut musste entscheiden, ob bei deren Nutzung im alkoholisierten Zustand eine Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB vorliegen kann (DAR 2016, 473 m. Anm. König 537 = StRR 6/2016, 22 = VRR 5/2016, 13 [jew. Burhoff]). Das LG hat das Merkmal "Fahrzeug" unter Hinweis auf § 24 Abs. 1 S. 1 StVO verneint.
b) Vorsatz
Der BGH (NJW 2016, 1109 = NZV 2016, 288) weist auf die Selbstverständlichkeit hin, dass bei der vorsätzlichen Straßenverkehrsgefährdung die Annahme einer Vorsatz-Vorsatz-Kombination die Feststellung einer (auch nur bedingt) vorsätzlichen Herbeiführung des im Tatbestand des § 315c Abs. 1 StGB in allen Varianten vorausgesetzten konkreten Gefahrerfolgs erfordert.
c) Rückrechnung
Nach wie vor gilt: Wissenschaftlich vertretbare und rechtlich relevante Rückrechnungen auf den Tatzeitpunkt beruhen sämtlich auf Erfahrungen mit Blutalkoholberechnungen und sind auf Atemalkohol nicht direkt übertragbar (OLG Düsseldorf DAR 2016, 395).
2. Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315b StGB)
Zum wiederholten Mal musste der BGH die Tatgerichte zu genaueren Feststellungen bei diesem Tatbestand anhalten. Fährt ein Fahrzeug mit hoher Geschwindigkeit und ungebremst auf einen Streifenwagen zu, der sich quer zur Fahrbahn gestellt hatte, um ein Durchkommen zu verhindern, und gibt der Streifenwagen erst bei einer Entfernung von weniger als 50 Metern zum heranfahrenden Fahrzeug den Weg frei, so muss das Urteil konkrete Feststellungen zu den Entfernungsverhältnissen machen, die einen sicheren Schluss auf den für die Annahme einer konkreten Gefahr erforderlichen "Beinahe-Unfall" zulassen (BGH NZV 2016, 345 m. Anm. Sandherr). Zur Abgrenzung von bedingtem Vorsatz und bewusster Fahrlässigkeit beim Zufahren auf einen Fußgänger hat sich der BGH eingehend geäußert (NZV 2016, 189). Dies erfordert eine Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände, wobei es vor allem bei der Würdigung des voluntativen Vorsatzelements regelmäßig erforderlich ist, dass sich der Tatrichter mit der Persönlichkeit des Täters auseinandersetzt und seine psychische Verfassung bei der Tatbegehung sowie seine Motivation und die zum Tatgeschehen bedeutsamen Umstände – insbesondere die konkrete Angriffsweise – mit in Betracht zieht. Diese Gesamtschau ist insbesondere dann notwendig, wenn der Tatrichter allein oder im Wesentlichen aus äußeren Umständen auf die innere Einstellung eines Angeklagten zur Tat schließen muss.
3. Entziehung der Fahrerlaubnis (§§ 69, 69a StGB, § 111a StPO)
An eine Widerlegung der Regelvermutung des § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB sind nochmals gesteigerte Anforderungen zu stellen, sofern es sich um einen Wiederholungstäter handelt, gegen den bereits früher Maßregeln nach §§ 69, 69a StGB verhängt worden sind. Gegebenenfalls bedarf es der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (§ 11 Abs. 3 S. 1 FeV), das sich eingehend und nach Maßgabe anerkannter Begutachtungsrichtlinien zur Eignung des Angeklagten, Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr zu führen, verhält. § 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 FeV bietet auch dem Strafrichter eine Leitlinie, in welchen Fällen er bei beabsichtigter Abweichung von der Regelvermutung des § 69 Abs. 2 StGB gehalten ist, ein entsprechendes Gutachten einzuholen oder von dem Angeklagten beibringen zu lassen (OLG Hamm BA 53, 189 = StRR 7/2015, 15 = VRR 4/2016, 11 [jew. Burhoff]). Die Voraussetzungen des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB sind nur erfüllt, wenn der Täter gewusst hat oder hat wissen können, dass bei dem Unfall an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist (LG Krefeld StRR 7/2016, 20 = VRR 6/2016, 13 [jew. Burhoff])
Hinweis:
Verteidigungsstrategien zur objektiven Wertgrenze bei bedeutendem Fremdschaden i.S.d. § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB erörtert Staub DAR 2016, 421. Zur Entziehung der Fahrerlaubnis ohne mündliche Verhandlung EGMR NJW 2016, 2091.
Bei einem Zeitablauf von einem Jahr und vier Monaten seit Anordnung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO ist die weitere Aufrechterhaltung der Maßnahme als unverhältnismäßig anzusehen (LG Hannover zfs 2016, 469 m. Anm. Krenberger).
4. Entnahme einer Blutprobe (§ 81a Abs. 2 StPO)
Um die nach der Entscheidung des BVerfG (NJW 2007, 1345 = VRR 2007, 150 [Burhoff]) umstrittene Frage der Folgen eines Verstoßes gegen den Richtervorbehalt bei der Entnahme einer Blutprobe ist es ruhig geworden. Allerdings weist das OLG Naumburg (NZV 2016, 242 = DAR 2016, 283) darauf hin, dass eine willkürliche, bewusste und gezielte Umgehung des Richtervorbehalts vor einer Blutentnahme durch die Polizei ein Beweisverwertungsverbot hinsichtlich der durch die Maßnahme gewonnenen Ermittlungsergebnisse begründet. Auch laufende gesetzgeberische Bestrebungen zur Abschaffung des gesetzlichen Richtervorbehalts ändern daran nichts, weil die Judikative an das geltende Gesetz gebunden ist.
5. Beweisführung durch Aufzeichnungen sog. DashCams (§ 6b BDSG)
Die in den früheren Berichten im Zivilrecht verortete Frage der Verwertbarkeit der Aufzeichnungen sog. DashCams hat nun das Strafrecht erreicht, wenngleich es weiterhin auch zivilrechtliche Entscheidungen gibt (näher Nugel zfs 2016, 428; Kaiser NJW 2016, 2790): Von einem Unfallgeschädigten mit einer DashCam gefertigte Aufnahmen vom ...