1 Neuregelungen im Oktober
In den vergangenen Wochen ist wieder eine Reihe von Neuregelungen in Kraft getreten. Sie betreffen vorwiegend das Arbeits- und Sozial- sowie das Strafrecht. Im Einzelnen:
Mit dem Zweiten Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz (SokaSiG2) hat der Gesetzgeber das Sozialkassenverfahren gestärkt. Seit dem 8. September regelt eine eigenständige Rechtsgrundlage den Beitragseinzug und die Leistungsgewährung.
- Entlassungsmanagement nach Klinikaufenthalt
Seit dem 1. Oktober können Krankenhäuser für bis zu sieben Tage Medikamente, Heil- und Hilfsmittel oder häusliche Krankenpflege verordnen sowie Arbeitsunfähigkeit bescheinigen. Weiterbehandelnde Ärzte und Einrichtungen sind vom Krankenhaus zu informieren. Stationäre und ambulante Behandlung sollen so besser miteinander verzahnt werden.
- Mindestlohn bei Geld- und Wertdiensten
Beschäftigte von Geld- und Wertdiensten haben rückwirkend zum 1. März Anspruch auf einen neuen Branchenmindestlohn. Die entsprechende Verordnung ist am 1. Oktober in Kraft getreten.
- Strengere Vorgaben für Drohnen
Drohnen oder Modellflugzeuge über 250 Gramm müssen seit dem 1. Oktober eine feuerfeste Plakette mit Namen und Anschrift des Eigentümers tragen. Ab diesem Zeitpunkt erfordert der Betrieb von Drohnen oder Modellflugzeugen ab zwei Kilogramm auch einen Kenntnisnachweis.
- Hasskriminalität in sozialen Netzwerken
Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken, das zum 1. Oktober in Kraft getreten ist, soll Hasskriminalität im Netz künftig wirksamer bekämpft werden. Betreiber von sozialen Netzwerken werden dazu verpflichtet, strafbare Inhalte schnell zu löschen oder zu sperren.
Bereits am 5. September ist das Zweite Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten in Strafverfahren und zur Änderung des Schöffenrechts in Kraft getreten. Es stärkt die Rechte des Beschuldigten und seines Verteidigers. So hat der Strafverteidiger jetzt ein ausdrückliches Anwesenheitsrecht bei polizeilichen Vernehmungen. Zudem gibt es während der Hauptverhandlung keine Kontaktsperre mehr.
[Quelle: Bundesregierung]
2 Zahl der Rechtsanwälte im neuen Bundestag gestiegen
Wie der Deutsche Anwaltverein (DAV) nach der Bundestagswahl am 24. September meldete, ist die Anzahl der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte im neuen Bundestag weiter angestiegen. Nach seiner Zählung werden künftig insgesamt 154 Juristinnen und Juristen im deutschen Parlament vertreten sein. 87 von ihnen sind Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte.
In der abgelaufenen Legislaturperiode waren es nur insgesamt 80 Abgeordnete aus der Anwaltschaft. Mit 21 Rechtsanwältinnen sitzen im neuen Bundestag deutlich weniger Frauen als Männer aus unserem Berufsstand. Die meisten Anwältinnen und Anwälte finden sich mit 42 Abgeordneten bei der Unionsfraktion, gefolgt von der FDP-Fraktion (19) und der AfD-Fraktion (10). Die hohe Zahl an Juristinnen und Juristen im Deutschen Parlament, so der DAV, biete gute Voraussetzungen, um die Gesetzgebungsverfahren auch in der kommenden Legislaturperiode im Sinne der Anwaltschaft kritisch zu begleiten.
[Quelle: DAV]
3 Nutzungspflichterweiterung beim automatisierten Mahnverfahren
Die Bundesrechtsanwaltskammer hat darauf hingewiesen, dass ab dem 1.1.2018 beim automatisierten Mahnverfahren eine erweiterte Nutzungspflicht für alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte gilt: Nach dem "Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs" vom 5.7.2017 (BGBl I, S. 2208) sind ab diesem Zeitpunkt alle Kolleginnen und Kollegen grundsätzlich verpflichtet, Anträge und Erklärungen nur in maschinell lesbarer Form einzureichen, soweit maschinell lesbare Formulare bereits eingeführt sind (§ 702 Abs. 2 ZPO n.F.).
Ab dem 1.1.2020 wird sich die Nutzungsverpflichtung auch auf den Widerspruch beziehen. Die Koordinierungsstelle für das automatisierte Mahnverfahren weist darauf hin, dass das Portal www.online-mahnantrag.de bereits jetzt Anträge auf Neuzustellung eines Mahnbescheids, auf Erlass des Vollstreckungsbescheids und auf Neuzustellung des Vollstreckungsbescheids in maschinell lesbarer Form enthält.
Für die Übermittlung über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) kann die Antragsdatei heruntergeladen und als Anhang zu einer beA-Nachricht an das Mahngericht gesandt werden. Hier ist der Nachrichtentyp "Mahn-Antrag" im beA auszuwählen. Für eine Einreichung in Papierform kann bis zur Einführung des verpflichtenden elektronischen Rechtsverkehrs das sog. Barcodeverfahren verwendet werden. § 130d ZPO n.F. wird ab 2022 grundsätzlich eine aktive Nutzungspflicht für den elektronischen Rechtsverkehr vorsehen; die Länder können das Inkrafttreten bis 2020 jedoch durch Rechtsverordnung verschieben.
[Quelle: BRAK]
4 Änderungen in der Patentanwaltsausbildung
Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung von Patentanwälten ist neu gefasst worden. Zahlreiche Änderungen an der bisherigen Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung (PatAnwAPO) haben den Verordnungsgeber zu einer vollständigen Neufassung der Verordnung veranlasst, der der Bundesrat in seiner letzten Sitzung vor d...