Nicht nur in der beliebten orangenen Kurzkommentarreihe hat sich der RVG-Kommentar von Hartung/Schons/Enders mittlerweile seinen festen Platz geschaffen, sondern auch unter den führenden RVG-Kommentaren. Die Kommentatoren sind sämtlich ausgewiesene Spezialisten des Vergütungsrechts und lassen ihre praktische Berufserfahrung einfließen. Die Vorauflage berücksichtigte bereits die Änderung des 2. KostRMoG und die zum 1.1.2014 eingetretenen Änderungen zur Prozesskosten- und Beratungshilfe – so u.a. die Möglichkeit, im Rahmen der Beratungshilfe Vergütungsvereinbarungen zu treffen. Wichtige gesetzliche Neuregelungen hat es in der Zwischenzeit nicht mehr gegeben. Ungeachtet dessen hat sich in den vier Jahren seit Inkrafttreten des 2. KostRMoG eine Fülle neuer und bedeutsamer Rechtsprechung ergeben, insb. auch aufgrund der neuen Vorschriften und deren Auslegung. Besonders umfangreich und detailliert ist die Kommentierung zur Vergütungsvereinbarung von Schons ausgefallen. Gerade hier sind in der Vergangenheit wichtige Entscheidungen des BGH zur Wirksamkeit bzw. Verbindlichkeit einer Vergütungsvereinbarung, zu den Formerfordernissen und der bereicherungsrechtlichen Rückforderung ergangen. Ausführlich und detailliert ist auch die Kommentierung der Nr. 3104 VV zu den einzelnen Tatbestandsvarianten der fiktiven Terminsgebühr. Hier weist Schons zu Recht darauf hin, dass eine Terminsgebühr bei Abschluss eines Vergleichs keine gerichtliche Protokollierung voraussetzt (Nr. 3104 VV Rn 27 ff.) Diese Auffassung hat zwischenzeitlich auch das OLG Köln (AGS 2016, 391) bestätigt. Zutreffend führt Enders aus, dass bei unterschiedlicher Beteiligung mehrerer Auftraggeber nicht mit einer "Erhöhungsgebühr" zu rechnen ist, weil es eine solche nicht gibt, sondern stattdessen mit erhöhten Gebühren, was zu einer für den Anwalt günstigeren Berechnung führt (s. Nr. 1008 VV Rn 53). Diesen Beispielen exzellenter und detaillierter praxisnaher Kommentierung ließen sich noch zahlreiche weitere hinzufügen. Fazit: Ungeachtet des beschränkten Umfangs der orangenen Reihe liefert der Kommentar wie seine "Brüder" zu allen gängigen Problemen eine Übersicht über die Rechtsprechung und bietet stets auch eine Lösung an. Er steht einem Großkommentar in nichts nach.

RAin Lotte Thiel, Koblenz

ZAP F., S. 1105–1114

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