Bisher ebenfalls nicht umgesetzt wurde die in der WIKrRL vorgesehene Möglichkeit (s. deren Erwägungsgrund 55, S. 8), "zusätzliche Leitlinien" für die "Kriterien und anzuwendenden Methoden" der Kreditwürdigkeitsprüfung vorzusehen (s. dazu grundsätzlich § 505a Abs. 1 S. 2 BGB zur Umsetzung von Art. 18, 20 WIKrRL, hierzu m.w.N. N. Fischer ZAP F. 8, S. 563 ff., 575). Während die WIKrRL selbst sowie die aufsichtsrechtliche Regelung in § 18a KWG und die (parallelen) zivilrechtlichen Bestimmungen in §§ 505a, 505b BGB bereits die wesentlichen Vorgaben für diese Prüfung beinhalten, soll die mit § 505e BGB und § 18a Abs. 10a KWG neugeschaffene Ermächtigung für eine gemeinsame Rechtsverordnung von BMF und BMJV "die Einhaltung gemeinsamer Grundsätze der Kreditwürdigkeitsprüfung sowohl im Aufsichtsrecht als auch im Zivilrecht" gewährleisten (BT-Drucks 18/10935, S. 41). Die Notwendigkeit einer solchen Verordnung zur Regelung von Leitlinien zu Kriterien und Methoden der Kreditwürdigkeitsprüfung begründet der Gesetzgeber damit, dass sich auch Monate nach dem Inkrafttreten des Umsetzungsgesetzes zur WIKrRL keine einheitlichen Standards dazu entwickelt hätten und Zweifelsfragen aufgetreten seien (im Wesentlichen ohne diese in der Gesetzesbegründung genauer zu benennen, s. BT-Drucks 18/10935, S. 40 f.). Intendiert ist dabei ein Zuwachs an Rechtssicherheit, indem (nicht näher konkretisierte) Grundsätze oder die (Ir-)Relevanz bestimmter (unbenannter) Faktoren für die Kreditwürdigkeitsprüfung geregelt werden sollen.
Zwar ist die Ausgestaltung solcher Grundsätze durch eine Rechtsverordnung beider Ministerien zur Kreditwürdigkeitsprüfung im Aufsichtsrecht wie im Zivilrecht zunächst einmal positiv zu bewerten, schon um Wertungswidersprüche in beiden Rechtsgebieten mit insoweit fast identischem Normwortlaut (s. § 505e BGB und § 18a Abs. 10a KWG) zu verhindern. Obwohl eine Rechtsverordnung als materielles Gesetzesrecht (s. Art. 80 GG) grundsätzlich abstrakte Regelungen vorsieht, die dem Bestimmtheitsgebot des Art. 80 Abs. 1 S. 2 GG entsprechen müssen (gerade auch um Rechtssicherheit in der Rechtsanwendung unterhalb des formellen Gesetzesrechts herzustellen, vgl. dazu etwa BVerfGE 58, 257 ff., 277), scheint dies im vorliegenden Fall nicht unbedingt gewollt zu sein: Wie die Gesetzesbegründung selbst hervorhebt, soll die "Regelung von Leitlinien zu Kriterien und Methoden der Kreditwürdigkeitsprüfung" nicht voraussetzen, dass diese Kriterien und Methoden in der (noch zu schaffenden) Verordnung selbst "umfassend und vollständig geregelt werden" (so explizit BT-Drucks 18/10935, S. 41). Insbesondere wird die Möglichkeit hervorgehoben, dass sich die Verordnung auch darauf beschränken könne, in den Leitlinien bestimmte Antworten auf Einzelfragen (vermutlich die zuvor nicht konkretisierten Zweifelsfragen) als rechtlich zulässig zu bewerten, ohne diese obligatorisch vorzuschreiben. So solle es z.B. möglich sein, dass die Verordnung auch nur Einzelfragen der Kreditpraxis klären wird (wobei als einziges Praxisbeispiel die Frage aufgeworfen – aber nicht beantwortet – wird, ob ein Kredit innerhalb der statistischen Lebenserwartung von Verbrauchern zurückgezahlt werden muss, BT-Drucks 18/10935, S. 41). Es ist zuzugestehen, dass mit einer Rechtsverordnung unter Umständen rascher und flexibler als mit einem formellen Gesetz auf relevante Veränderungen des Kreditmarktes reagiert werden kann (s. dazu Omlor NJW 2017, 1633 ff., 1636, auch mit dem Hinweis auf die Probleme des § 14 Abs. 1 BGB-InfoVO a.F.). Fraglich ist jedoch, ob ein derartiger "Einzelfallregelungskatalog" geeignet wäre, das Versprechen größerer Rechtssicherheit durch klare und berechenbare Grundsätze einer Kreditwürdigkeitsprüfung einzulösen.
Ein erster prüfender Blick auf den (Referenten-)Entwurf von BMF und BMJV (mit aktuellem Bearbeitungsstand 21.7.2017) einer solchen Verordnung ("Verordnung zur Festlegung von Leitlinien zu den Kriterien und Methoden der Kreditwürdigkeitsprüfung bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen – Immobiliar-Kreditwürdigkeitsprüfungsleitlinien-Verordnung – ImmoKWPLV") hinterlässt einen zwiespältigen Eindruck: Einerseits ähnelt der VO-Entwurf (entgegen der aus der Gesetzesbegründung folgenden Vermutung) nicht etwa einem "FAQ-Katalog" und lässt zugleich auf eine richtlinienkonforme Konkretisierung für die Anwendung der §§ 505a ff. BGB hoffen (was nicht verwunderlich ist, angesichts der teilweise wortgleichen Übernahme von Erwägungsgrund 55, S. 1 WIKrRL in den Verordnungsentwurf, s. auch S. 1 des Referentenentwurfs: "Die Leitlinien sollen im Wege einer Konkretisierung häufig aufgetretene Zweifelsfragen bei der Anwendung der gesetzlichen Regelung beantworten."). Andererseits ist der Erkenntniszuwachs überschaubar (s. nur § 2 Abs. 3 des VO-Entwurfs: "Der Umfang der Prüfung der zu berücksichtigenden Faktoren und der hierfür einzuholenden Informationen sowie die anzuwendenden Verfahren richten sich nach dem jeweiligen Einzelfall. Auch wenn der Darlehensgeber standardisi...