1 Neuregelungen im November
In den vergangenen Wochen sind einige Neuregelungen in Kraft getreten. Sie betreffen den Verbraucherschutz und die Kulturförderung. Im Einzelnen:
Verbraucher können sich künftig leichter zusammenschließen, um Ansprüche gegen Produkthersteller oder Dienstleister geltend zu machen. Seit dem 1. November gibt es die neue Musterfeststellungsklage. Sind in einem Fall eine Vielzahl von Verbrauchern betroffen, so können bestimmte Verbände für sie künftig in einem Musterverfahren Grundsatzfragen gerichtlich verbindlich und gebündelt klären lassen.
- Schadstoffe in Kinderspielzeug
Erst im vergangenen Monat hat die EU die Grenzwerte für Blei in Kinderspielzeug verschärft (vgl. ZAP Anwaltsmagazin 20/2018, S. 1024). Nun folgen auch die Grenzwerte für weitere Schadstoffe: Bei Spielzeug für Kinder unter drei Jahren und Spielzeug, das in den Mund genommen werden kann, ist seit dem 4. November der Grenzwert für Phenol abgesenkt worden. Der Stoff steht in Verdacht, das Erbgut zu schädigen. Zudem muss das Spielzeug ab dem 26. November weniger Bisphenol A enthalten; statt bisher 0,1 mg/l dürfen nur noch 0,04 mg/l freigesetzt werden.
- Erleichterungen für die Filmförderung
Künftig kann eine Förderung beim Deutschen Filmförderfonds II bereits ab zwei Mio. Euro deutscher Herstellungskosten beantragt werden. Die neue Richtlinie dazu ist bereits am 15. Oktober in Kraft getreten.
[Quelle: Bundesregierung]
2 Anwälte rechnen mit zehntausenden Klägern gegen VW
Erst kürzlich hat der Bundestag die sog. Musterfeststellungsklage beschlossen; am 1. November ist das entsprechende Gesetz in Kraft getreten (vgl. dazu vorstehende Meldung und ZAP Anwaltsmagazin 14/2018, S. 707).
Der erste Einsatz des neuen Rechtsinstruments dürfte nicht lange auf sich warten lassen: Angesichts des näher rückenden Verjährungstermins wollen die Anwälte der durch den VW-Dieselskandal geschädigten Fahrzeugkäufer schon im November vor Gericht ziehen. Gerechnet wird mit bis zu 26.000 Sammelklägern, so war kürzlich von Seiten des Bundesverbands der Verbraucherzentralen zu vernehmen. Ohne eigenes Kostenrisiko beteiligen können sich an dem Verfahren all diejenigen, die ab November 2008 einen Diesel der Marken Volkswagen, Audi, Skoda oder Seat mit Motoren des Typs EA 189 gekauft haben, für die es einen Rückruf gab.
Tausende betroffene Fahrzeugkäufer haben allerdings schon auf eigene Faust geklagt. Dem Volkswagen-Konzern zufolge sind oder waren bisher schon rund 23.800 Verfahren im Diesel-skandal anhängig. Davon sind etwa 6.000 bereits von den Gerichten entschieden worden. Der Konzern selbst sieht für die Musterkläger wenig Aussichten auf Erfolg. Er ist der Auffassung, dass es keine Rechtsgrundlage für kundenseitige Klagen im Zusammenhang mit der Diesel-Thematik in Deutschland gibt. Daran ändere auch die neue Musterfeststellungsklage nichts.
[Red.]
3 Pflicht zur Hofabgabe bleibt
Die Hofabgabeklausel wird nicht sofort abgeschafft. Der Bundestagsausschuss für Ernährung und Landwirtschaft hat sich Mitte Oktober gegen einen solchen Antrag ausgesprochen. Mit den Stimmen von CDU/CSU und SPD und gegen die Stimmen der übrigen Fraktionen votierten die Ausschussmitglieder mehrheitlich gegen die Annahme der Vorlage im Bundestagsplenum.
Die antragstellenden Fraktionen hatten die Bundesregierung darin aufgefordert, in einem Gesetzentwurf die Pflicht zur Hofabgabe als Voraussetzung eines Rentenanspruchs nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirtinnen und Landwirte endgültig zu streichen. Die Abgeordneten argumentierten, dass die derzeitigen Regelungen zur Hofabgabe sowohl gegen das Gebot der Verhältnismäßigkeit als auch gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen würden. Die Streichung der Hofabgabeklausel sei erforderlich, weil das ursprüngliche agrarstrukturelle Ziel nicht mehr erreicht würde, eine frühzeitige geregelte Hofübergabe an die nachfolgende Generation als Voraussetzung eines Rentenanspruchs zu fördern.
Die Abgeordneten sahen sich in dieser Forderung durch den Beschluss des BVerfG vom 23.5.2018 (1 BvR 97/14 u. 1 BvR 2392/14, ZAP EN-Nr. 494/2018) bestätigt, der die Pflicht zur Abgabe landwirtschaftlicher Höfe auf Basis dieser Regelung für verfassungswidrig erklärt hatte. Auf unzumutbare Weise würden den Landwirten Einkünfte entzogen, die zur Ergänzung einer als Teilsicherung ausgestalteten Rente notwendig seien. Auch dürfe die Gewährung einer Rente an den einen Ehepartner nicht von der Entscheidung des anderen Ehepartners über die Abgabe des Hofs abhängig gemacht werden.
Die Klausel sei eine "anachronistische Diskriminierung" und es sei genug Zeit verstrichen, um das Gerichtsurteil endlich umzusetzen, hieß es in der Antragsbegründung.
Dagegen wurde aus den Reihen der Regierungsfraktionen argumentiert, dass seit dem Urteilsspruch noch nicht viel Zeit vergangen wäre. Dass die Aufhebung der Klausel nicht ohne Weiteres umgesetzt werden könne, liege zudem daran, dass staatlicherseits immerhin rund zwei Milliarden Euro in die Alterssicherung der Landwirte fließen würden, die wiederum an die Hofabgabeklausel gebunden seien. Darüber hinaus habe di...