Beim Elternunterhalt gelten die allgemeinen Grundsätze der Einkommensfeststellung. Dabei sind für die unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit alle tatsächlich erzielten Einkünfte heranzuziehen, gleich welcher Art diese Einkünfte sind und aus welchem Anlass sie erzielt werden. In der Praxis sind dies in erster Linie Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit (Lohn, Gehalt). Unterhaltsrechtlich relevante Einkünfte sind aber auch Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Tätigkeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung.
Zu beachten ist immer der Grundsatz der Gleichzeitigkeit (Kongruenz) von Unterhaltsbedürftigkeit des Elternteils und Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Kindes (BVerfG FamRZ 2005, 1051). Daher sind für die Beurteilung der aktuellen Leistungsfähigkeit auch die aktuellen Einkünfte des Pflichtigen heranzuziehen. Soll Unterhalt für die Vergangenheit festgesetzt werden, sind dagegen die Einkünfte aus dem entsprechenden Zeitraum der Vergangenheit maßgeblich. Der Zeitraum der Einkommenserfassung muss sich also mit dem Zeitraum der Bedürftigkeit decken.
Wenn der Unterhaltspflichtige – sei es durch eine neue Arbeitsstelle, einen Lottogewinn oder eine Erbschaft – erst in einem späteren Zeitpunkt leistungsfähig wird, hat dies keine Auswirkungen auf zurückliegende Zeiträume. Geht es um Unterhaltsrückstände, ist folglich das Einkommen maßgeblich, das im fraglichen Zeitraum tatsächlich erzielt worden ist.
Geht es um laufenden (und damit auch zukünftigen) Unterhalt, wird das aktuelle Einkommen auf der Basis des letzten Durchschnittseinkommens zugrunde gelegt. Bei Lohn- und Gehaltsempfängern wird dabei das Durchschnittseinkommen aus den letzten 12 zusammenhängenden Monaten gebildet. Bei Selbstständigen wird generell ein längerer Zeitraum von drei bis fünf Jahren angesetzt. Für die Berechnung des zukünftigen Unterhalts stützt sich eine in die Zukunft gerichtete Prognose auf die Faktenlage in der Vergangenheit. In Abzug zu bringen sind die jeweils aktuellen gesetzlichen Abzüge (Steuern, Soziallasten usw.).
Praxishinweis:
Sind aber bereits in diesem Zeitpunkt der Ermittlung des Unterhalts mit ausreichender Sicherheit Veränderungen, die sich auf die Höhe des Einkommens und damit auch auf die unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit auswirken (wie z.B. der Renteneintritt), abzusehen, sollte dies im aktuellen Rechtsstreit geltend gemacht werden.