In der Praxis besondere Bedeutung haben die Selbstbehaltsätze, also die Beträge, die dem unterhaltspflichtigen Kind und seinem Ehegatten quasi als unterhaltsrechtliche Freibeträge verbleiben dürfen. Seit dem 1.1.2015 sind folgende Selbstbehaltssätze anzuwenden:
für das zum Elternunterhalt verpflichtete Kind: |
1.800 EUR |
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für dessen Ehegatten: |
1.440 EUR |
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ergibt einen Familienselbstbehalt von |
3.240 EUR |
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Zu beachten ist dabei allerdings stets, dass es sich hierbei nur um Mindestbeträge handelt. Folglich müssen die Selbstbehaltssätze im Einzelfall erhöht werden, da sich der Unterhaltsanspruch eines vorrangig zu berücksichtigenden Ehegatten nicht nach Mindestbeträgen, sondern nach den ehelichen Lebensverhältnissen bestimmt und der gegenüber dem Elternteil vorrangig zu berücksichtigende Ehegatte keine Schmälerung des eigenen angemessenen Anteils am Familienunterhalt hinnehmen muss. Daher ist ein individueller Selbstbehalt zu ermitteln, der mindestens 45 % des über den vorgenannten Selbstbehaltssatz hinausgehenden Einkommens beträgt (BGH, Urt. v. 28.7.2010 – XII ZR 140/07, FamRZ 2010, 1535 zur Berechnung des individuellen Selbstbehalts).
Dieser Familienselbstbehalt ist vom zusammengerechneten Einkommen des unterhaltspflichtigen Kindes und seines Ehegatten abzuziehen und der Restbetrag um eine Haushaltsersparnis von 10 % zu vermindern. Der verbleibende Betrag steht dann zur Hälfte für den Elternunterhalt zur Verfügung (BGH NJW 2010, 3161 = FamRZ 2011, 341).
Berechnungsbeispiel:
Einkommen des unterhaltspflichtigen Kindes |
3.000 EUR |
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Einkommen der unterhaltsberechtigten Ehefrau des Kindes |
1.000 EUR |
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Familieneinkommen |
4.000 EUR |
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Anteil des unterhaltspflichtigen Kindes |
75 % |
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(Verhältnis von 3.000 EUR eigenem Einkommen zu 4.000 EUR Gesamteinkommen der Familie) |
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Familieneinkommen |
4.000 EUR |
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abzgl. Selbstbehalt für Unterhaltspflichtigen |
- 1.800 EUR |
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abzgl. Selbstbehalt für den mit ihm zusammenlebenden Ehegatten |
- 1.440 EUR |
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verbleiben |
760,00 EUR |
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abzgl. 10 % Haushaltsersparnis |
- 76,00 EUR |
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ergibt |
684,00 EUR |
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davon verbleiben den Ehegatten zusätzlich ½ |
342,00 EUR |
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zzgl. der den Ehegatten verbleibende Familienselbstbehalt |
3.240,00 EUR |
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ergibt individuellen Familienbedarf der Familie des unterhaltspflichtigen Kindes von |
3.582,00 EUR |
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Anteil des unterhaltspflichtigen Kindes am Familienselbstbehalt (75 %) |
2.686,50 EUR |
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eigenes Einkommen des unterhaltspflichtigen Kindes |
3.000,00 EUR |
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abzgl. des Anteils am Familienselbstbehalt |
- 2.686,50 EUR |
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Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Kindes für den Elternunterhalt i.H.v. |
313,50 EUR |
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