Gelegentlich werden vom Sozialamt übergeleitete Unterhaltsansprüche gegen ein nicht erwerbstätiges, verheiratetes Kind eines pflegebedürftigen Elternteils geltend gemacht. Hat das unterhaltspflichtige Kind kein oder nur geringes Einkommen, wird versucht, die unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit auf andere Weise zu begründen.
aa) Familienunterhalt als solcher
Da der Anspruch auf Familienunterhalt nicht auf Geldzahlung, sondern nur auf Teilhabe am Familieneinkommen gerichtet ist (BGH FamRZ 2003, 860, 865), kann hieraus keine unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit des Kindes abgeleitet werden (BGH NJW 2013, 686 = FamRZ 2013, 363).
bb) Wohnvorteil des einkommenslosen Kindes
Der Vorteil mietfreien Wohnens ist zwar beim Elternunterhalt in Höhe der angemessenen ersparten Miete zu bewerten. Wenn jedoch dem unterhaltspflichtigen Kind hieraus keine Mittel zur Verfügung stehen, können diese auch nicht für den Unterhalt des Elternteils eingesetzt werden (BGH NJW 2013, 686 = FamRZ 2013, 363).
cc) Taschengeldanspruch des einkommenslosen Kindes
Zwar ist – wie oben dargelegt (s. oben b) – der Anspruch auf Familienunterhalt lediglich ein Teilhabeanspruch und kein Zahlungsanspruch. Eine Ausnahme gilt jedoch für den Anspruch auf Taschengeld des einkommenslosen Ehegatten, der zwar Teil des Familienunterhalts ist (wird also nicht zusätzlich geschuldet), sich aber auf Zahlung eines Geldbetrags richtet.
Das Taschengeld orientiert sich – wie der Familienunterhalt – in der Höhe nach den bestehenden Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten. Üblicherweise wird eine Quote von 5–7 % des zur Verfügung stehenden Nettoeinkommens angenommen. Zur Berechnung des Anspruchs muss zuvor der Anspruch auf Familienunterhalt betragsmäßig festgelegt werden. Bei Konkurrenz mit anderen Ansprüchen ist dieser Anspruch der Höhe nach wie ein Anspruch auf Trennungs- oder nachehelicher Unterhaltsanspruch zu behandeln (BGH, Urt. v. 12.12.2012 – XII ZR 43/11, NJW 2013, 686 = FamRZ 2013, 363; v. 19.2.2003 – XII ZR 67/00, FamRZ 2003, 860, 865; v. 20.3.2002 – XII ZR 216/00, FamRZ 2002, 742). Für die Berechnung des Familienunterhalts des unterhaltspflichtigen Kindes muss folglich das Einkommen dessen Ehegatten nach den allgemeinen unterhaltsrechtlichen Grundsätzen auch unter Berücksichtigung der anzuerkennenden Abzüge genau ermittelt werden. Der Familienunterhaltsanspruch richtet sich auf die Hälfte des Familieneinkommens.
Beim für den Elternunterhalt einzusetzenden Taschengeld eines Ehegatten ist allerdings auch der für den Elternunterhalt relevante Mindestselbstbehalt des Unterhaltspflichtigen anrechnungsfrei in Ansatz zu bringen; zudem muss ihm etwa die Hälfte des darüberhinausgehenden Taschengelds verbleiben (BGH NJW 2013, 686 = FamRZ 2013, 363).
Berechnungsbeispiel:
(nach Mleczko zu BGH, Beschl. v. 17.10.2012 – XII ZB 181/12)
Das verheiratete, unterhaltspflichtige Kind hat kein eigenes Einkommen.
bereinigtes Einkommen des Ehepartners |
4.000 EUR |
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Familienunterhalt davon ½ |
2.000 EUR |
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davon Taschengeldanspruch in bar 6 % |
120 EUR |
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abzgl. im Selbstbehalt enthaltenes Mindesttaschengeld (6 % von 1.800 EUR) |
- 108 EUR |
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Differenz |
12 EUR |
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Davon steht für die Elternunterhalt die Hälfte zur Verfügung, also 6 EUR.