Wurden Verbindlichkeiten bereits zu einem Zeitpunkt aufgenommen, in dem die Unterhaltsbedürftigkeit des Elternteils noch nicht bestanden hatte, können diese Verbindlichkeiten dem Anspruch auf Elternunterhalt entgegengehalten werden. Die immer vorhandene "latente Gefahr", später auf Elternunterhalt in Anspruch genommen zu werden, steht dem nicht entgegen.
Für nach der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt aufgenommene Verbindlichkeiten ist immer eine Interessenabwägung im Einzelfall vorzunehmen. Denn die bestehende Verpflichtung zur Zahlung von Elternunterhalt bedeutet nicht, dass das unterhaltspflichtige Kind in seiner finanziellen Entscheidungsfreiheit völlig eingeschränkt wird. Der Unterhaltspflichtige darf sich jedoch auch nicht gezielt verschulden, um seiner Unterhaltspflicht zu entgehen oder weniger zahlen zu müssen. Deshalb muss jeweils im Einzelfall konkret geprüft werden:
- der Zweck der Verbindlichkeiten,
- der Zeitpunkt und die Art ihrer Entstehung,
- die Dringlichkeit der beiderseitigen Bedürfnisse,
- die Kenntnis des Unterhaltsschuldners von Grund und Höhe der Unterhaltsschuld
- und seine Möglichkeiten, die Leistungsfähigkeit ganz oder teilweise wiederherzustellen (BGH, Urt. v. 19.3.2003 – XII ZR 123/00, NJW 2003, 2306).
Praxishinweis:
Anwaltlicher Sachvortrag ist hier unverzichtbar! Da es sich um Umstände handelt, die die Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Kindes einschränken, trägt das Kind die Darlegungs- und Beweislast für die Existenz, die Höhe und die unterhaltsrechtliche Abzugsfähigkeit der Verbindlichkeiten (Palandt/Brudermüller, BGB, 72. Aufl., § 1603 Rn 47).
aa) Nicht abziehbare Verbindlichkeiten
Nicht abzuziehen sind dabei grundsätzlich solche Verbindlichkeiten, die i.d.R. aus dem laufenden Einkommen finanziert werden können, wie Beiträge für Hausrats- und Haftpflichtversicherungen, Miete und Mietnebenkosten, Rundfunkgebühren etc. Diese Kosten sind üblicherweise bereits in den Selbstbehaltssätzen enthalten.
Die Höhe der Warmmiete ist mit 480 EUR in der Höhe des Selbstbehalts schon berücksichtigt. Bei höheren tatsächlichen Kosten sind die Mehrkosten einkommensmindernd in Abzug zu bringen. Denn dem unterhaltspflichtigen Kind ist in aller Regel nicht zuzumuten, im Hinblick auf den Unterhaltsanspruch seines Elternteils seine angestammte Wohnung aufzugeben und sich kleiner zu setzen.
Beispiel:
Der unterhaltspflichtige Sohn S hat ein Einkommen von 4.000 EUR, seine Mutter hat einen Unterhaltsbedarf von 1.500 EUR. Da S eine einkommensangemessene Miete für seine Wohnung von 1.000 EUR monatlich zahlt und diese um 520 EUR höher liegt als die im angemessenen Eigenbedarfssatz mit 480 EUR in Ansatz gebrachten Kosten für eine Warmmiete, ist ein Differenzbetrag von 520 EUR bei der Bemessung seiner unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit abzuziehen. Es verbleiben 4.000 EUR – 520 EUR = 3.480 EUR.
Hiervon ist sein Selbstbehalt von 1.800 EUR abzuziehen (s.u.), so dass 1.680 EUR verblieben. Davon ist die Hälfte, also 840 EUR unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen. Folglich ist er nur noch i.H.v. 840 EUR leistungsfähig zur Zahlung von Elternunterhalt.
Ein alternativer Weg geht dahin, die höheren Mietkosten nicht als Verbindlichkeit abzuziehen, sondern den Selbstbehaltssatz von 1.800 EUR entsprechend zu erhöhen. Auch dieser alternative Rechenweg führt zum gleichen Ergebnis:
Einkommen |
4.000,00 EUR |
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abzgl. erhöhter Selbstbehalt (1.800 + 520) |
- 2.320,00 EUR |
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verbleiben |
1.680,00 EUR |
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davon ½ |
840,00 EUR |
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Umstritten ist die Abzugsfähigkeit von solchen Krediten, die lediglich zur Finanzierung allgemeiner Lebenshaltungskosten aufgewandt worden sind. Die heute in den Haushalten üblichen Aufwendungen für Hausrat, Reisen und Pkw werden häufig entweder durch Rücklagenbildung oder Überziehungskredite finanziert. Werden diese Kosten aus dem laufenden Einkommen oder aus vorher selbst angesparten Rücklagen finanziert, scheidet eine unterhaltsrechtliche Abzugsfähigkeit aus.
Vertreten lässt sich hier durchaus, derartige Kreditkosten unterhaltsrechtlich als nicht abzugsfähig anzuerkennen. Denn an der unterhaltsrechtlichen Bewertung bestimmter Ausgaben kann sich nicht allein deshalb etwas ändern, weil diese Kosten nicht sofort, sondern über Kredite (oder auch Kreditkartenabrechnungen) bezahlt werden. Folglich wären Schulden, die zur Finanzierung von Hausrat, Reisen und allgemeinen Lebenshaltungskosten aufgenommen worden sind, bei der Bestimmung der unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit nicht abzugsfähig.
Stellt man dagegen auf die Üblichkeit nach dem individuellen Lebenszuschnitt ab, derartige Aufwendungen, die für größere Anschaffungen entstehen, durch Kredit zu finanzieren, sind die entsprechenden Ratenverpflichtungen, unabhängig von der Art und dem Zeitpunkt der Entstehung der Verbindlichkeiten zu berücksichtigen, wenn sie üblich sind. Denn es gilt der Grundsatz, dass der Verpflichtete durch die Inanspruchnahme auf Elternunterhalt keine wesentliche Beschränkung seines Lebensstandards hinnehmen muss (BGH NJW 2006, 3344). Daher werden vielfach Aufwendungen für größe...