Bei abhängig Beschäftigten ist die Anordnung eines Fahrverbots unangemessen, wenn dies zum Verlust des Arbeitsplatzes führen würde und die drohende Existenzgefährdung nicht durch anderweitige, zumutbare Maßnahmen abgewendet werden kann, etwa durch Verbüßung während des Urlaubs unter Berücksichtigung des bis zu viermonatigen Vollstreckungsaufschubs nach § 25 Abs. 2a StVG. Das Amtsgericht hat sich bei der Prüfung der Verhängung eines Fahrverbots mit der Bedrohung der wirtschaftlichen Existenz des Betroffenen erst dann auseinanderzusetzen, wenn dieser verifizierbare Tatsachen substantiiert vorträgt, die eine solche Gefährdung greifbar machen (OLG Bamberg NZV 2018, 290 [Siegert-Paar]).

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