1. Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB)
Erst mit der Annäherung an eine Straßenkreuzung beginnt die Verwirklichung des Tatbestands des § 315c Abs. 1 Nr. 2 lit. a und d, Abs. 3 Nr. 1 StGB. Die Tat ist kein Dauerdelikt (BGH NStZ-RR 2018, 108 = NZV 2018, 288 [Kerkmann]). Bei der Straßenverkehrsgefährdung nach § 315c StGB muss ein innerer Zusammenhang zwischen der herbeigeführten Gefahr und den mit den verschiedenen Tatbestandsalternativen typischerweise verbundenen Risiken ("und dadurch") in der Weise bestehen, dass sich in der eingetretenen Gefahrenlage gerade das spezifische Risiko der Tathandlung verwirklicht hat.
Hinweis:
Dass der Gefahrenerfolg nur gelegentlich durch die Tathandlung des § 315c Abs. 1 StGB eintritt, genügt dagegen nicht.
An dem erforderlichen Gefahrverwirklichungszusammenhang fehlt es, wenn die Gefährdung eines Radfahrers durch das Einfahren in die Kreuzung unabhängig davon eingetreten ist, in welcher Fahrtrichtung der Kfz-Führer im Kreuzungsbereich seine Fahrt fortsetzen wollte. Der Zusammenstoß hätte sich dann bei einem Überholen unter Einhaltung des Richtungsgebots in gleicher Weise ereignet (BGH StV 2018, 431 = StRR 8/2018, 19 = VRR 6/2017, 11 [jew. Deutscher]).
Bei Eintritt eines tatsächlichen, wenn auch hinter der Wertgrenze von 750 EUR zurückbleibenden, Schadens ist grundsätzlich vom vorgelagerten Bestehen einer konkreten Gefahr auszugehen. Diese ist nur dann als unbedeutend einzustufen, wenn aufgrund einer Prognose von vornherein lediglich der tatsächlich eingetretene, geringe Schaden gedroht hat, also kein "unverbrauchter Eskalationsrest" vorhanden war. Ansonsten ist von einem überschießenden Gefährdungsschaden und einem Realisationsdefizit bezüglich der konkreten Gefahr auszugehen (LG Heilbronn NZV 2018, 197 [Preuß]).
2. Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (§§ 315b, 315 Abs. 3 StGB)
Verdeckungsabsicht i.S.d. § 315 Abs. 3 Nr. 1b StGB setzt voraus, dass die konkrete Handlung des Täters das Mittel zur Verdeckung der Tat ist. Es genügt nicht, dass der Täter einen zeitlichen Vorsprung erhalten will, um fliehen zu können. Ein Täter, der sich in erster Linie der Festnahme entziehen will, will "weder Tat noch Täterschaft" verdecken. Die Verdeckung einer Straftat scheidet insbesondere dann aus, wenn diese bereits vollständig aufgedeckt ist und der Täter dies weiß (BGH NStZ-RR 2018, 88 = NZV 2018, 194 [Deutscher]).
3. Entziehung der Fahrerlaubnis (§§ 69, 69a StGB, § 111a StPO)
Bei der Wertgrenze für einen bedeutenden Schaden i.S.d § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB handelt es sich nicht um eine starre, sondern um eine veränderliche Wertgrenze (OLG Stuttgart VRR 8/2018, 11 = StRR 9/2018, 22 [jew. Burhofff]). Der Begriff des bedeutenden Schadens "an fremden Sachen" umfasst auch den Schaden an dem vom Täter geführten Fahrzeug, sofern es sich dabei um ein nach dem "Carsharing"-Modell gemietetes Fahrzeug handelt (AG Tiergarten NStZ-RR 2018, 224 = NZV 2018, 437 [Quarch]). Soll einem Täter wegen einer anderen Straftat, die nicht in dem Katalog des § 69 Abs. 2 StGB enthalten ist, die Fahrerlaubnis entzogen werden, muss der Tatrichter eine Gesamtwürdigung der Tatumstände und der Täterpersönlichkeit vornehmen, mit der die fehlende Eignung belegt wird, wobei der Umfang der Darlegung vom Einzelfall abhängig ist (BGH zfs 2018, 49 = NZV 2018, 193 [Weder]).
Literaturhinweis:
Zur lebenslangen Entziehung der Fahrerlaubnis aus straf- und verwaltungsrechtlicher Sicht Koehl (DAR 2018, 432).
4. Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB)
Der Tatbestand des § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist auch dann erfüllt, wenn der Täter den Unfallort erst nach der letzten feststellungsberechtigten Person verlässt, sofern er zuvor seine Vorstellungspflicht verletzt hat. Das ist der Fall, wenn er am Unfallort verbleibt, sich aber nicht als Unfallbeteiligter zu erkennen gibt, sondern erklärt, er habe den Unfall als am Fahrbahnrand befindlicher Fußgänger beobachtet (BGH NJW 2018, 2341 m. Anm. Krumm = DAR 2018, 523 = VRR 9/2018, 11 = StRR 9/2018, 18 [jew. Niehaus]). Eine Strafbarkeit scheidet nicht allein deshalb aus, weil der Geschädigte aus plausiblen Gründen auf eine Unfallaufnahme durch die Polizei besteht und er seinerseits gegenüber dem warteunwilligen und sodann flüchtenden Fahrer keinen eigenen Versuch unternimmt, dessen Personalien zu erfragen (LG Saarbrücken VRR 9/2018, 13 [Niehaus] = NZV 2018, 436 [Schulz-Merkel]).
Literaturhinweis:
Zur Unverwertbarkeit der Angaben des bei der Befragung nicht belehrten, der Unfallflucht verdächtigen Fahrzeughalters LG Duisburg (VRR 8/2018, 13 = StRR 9/2018, 17 [jew. Burhoff]). Versicherungsrechtliche Auswirkungen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort erörtert Schulz-Merkel (NZV 2018, 302).
5. Beteiligung an Autorennen (§§ 211, 315d StGB)
Der BGH hat im "Berliner Raser-Fall" die Verurteilung wegen Mordes durch das LG Berlin wegen unzureichender Feststellungen zum Vorsatz aufgehoben (NJW 2018, 1621 = NStZ 2018, 409 m. Anm. Schneider 528 = DAR 2018, 216 = StRR 4/2018, 19 = VRR 4/2018, 15 [jew. Hillenbrand]). Dabei stellt der BGH insbesondere auf die Eigenfährdung als vorsatzkritisches Merkmal ab (hierzu Zopf DAR 2018, 375). Wesentliche Indizien können sich hierfür aus den objektiven Tatumständen ergeben, insbesondere dem vom Täter genutzten Verkehrsmittel sowie den konkr...