Hier hat sich durch die DSGVO im Wesentlichen nichts geändert; bei der Frage nach der Rechtmäßigkeit durch Videoüberwachung ist darauf abzuzielen, ob unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls hier ein Zweck vorliegt, der die Aufnahme entsprechend rechtfertigt. Es geht also darum, wer von den Videoaufnahmen betroffen ist, welche Bereiche gefilmt werden (Einfallswinkel; LG Hamburg ZD 2019, 417), wie lange die Aufzeichnungen gespeichert werden und wer insbesondere Zugriff zu diesen Aufzeichnungen hat.
Auch hier ist der Zweck von überragender Bedeutung. Bei der Videoüberwachung geht es häufig um Strafprävention; nicht selten aber auch um die Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche, wie z.B. Schadenersatz. Mit dieser Interessenlage können auch Ämter und Behörde eine entsprechende Videoüberwachung begründen. Ob die recht- und zweckmäßig ist, ist dann einer gesonderten Prüfung zuzuführen.
Erfolgt eine Videoüberwachung, bedarf es immer eines entsprechenden Hinweisschildes. Hier haben die Landesdatenschutzbeauftragten entsprechende Muster Empfehlungen ausgesprochen (vgl. u.a. AG Videoüberwachung; DSK Beschl. v. 27.2.2018). Die Verwendung des Hinweisschildes ist Ausdruck der Informationspflicht nach Art. 13/14 DSGVO. Insgesamt ist bei der Videoüberwachung durch staatliche Stellen eine zunehmende intelligente Videoüberwachung zu beobachten.
Hinweis:
Ansonsten gelten aber bei der Videoüberwachung die bereits bekannten Vorschriften der Datenverarbeitung, wie sie insbesondere in § 4 BDSG neu aufgeführt sind und insoweit der bisherigen alten Regelungen (u.a. § 6b BDSG alt) entsprechen. Auch ansonsten verbleibt es bei der Bedeutung des Hausrechts, das schon an sich ein berechtigtes Interesse zur Durchführung von Videoüberwachungsmaßnahmen begründet (OLG Frankfurt a.M. ZD 2019, 274: Grundbucheinsicht wegen Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Bereiche).
Die Dauer der Speicherung hängt auch davon ab, inwieweit noch nachvollziehbare Gründe dafür bestehen, dass die Daten noch nicht gelöscht werden können. So werden Aufnahmen nicht durch bloßen Zeitablauf unverhältnismäßig, sofern die Rechtsverfolgung durch den Aufzeichnenden materiell rechtlich noch möglich ist (BAG ZD 2019, 226).
Im Rahmen der Erstellung des Verzeichnisses von Verarbeitungstätigkeiten ist im Übrigen für jede einzelne Kamera ein entsprechendes Verzeichnis anzufertigen.