1. Foto
Das Recht am eigenen Bild nach Art. 2, 1 GG i.V.m. §§ 22, 23 KUG war bislang spezialgesetzlich geregelt. Danach durften Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Es gab aber entsprechende Ausnahmen, so z.B. für Personen des öffentlichen Lebens, aber auch für solche, die nur Beiwerk auf dem Bild sind oder die sich im Rahmen von Versammlungen bewegen. Der Handlungsrahmen insbesondere für nicht professionelle Fotografen war damit klar abgesteckt.
Nunmehr ist Unsicherheit dadurch entstanden, dass mit jeder Fertigung eines Fotos auch Daten entstehen und dies zur Konsequenz haben könnte, dass die DSGVO die bisherigen Regelungen des KUG verdrängt. Soweit die DSGVO selbst keine expliziten Regelungen zu Fotos enthält, so hat der europäische Gesetzgeber aber die Möglichkeit gegeben über sog. Öffnungsklauseln nationale Regelungen zu treffen. Insoweit hätte auch Deutschland über die Nutzung dieser Öffnungsklausel die weitere Anwendbarkeit des KUG feststellen lassen können. Von dieser Öffnungsklausel wurde aber hier kein Gebrauch gemacht (Art. 85 DSGVO).
Dies hat nun zu der aktuellen immer noch bestehenden Rechtsunsicherheit geführt, welches Gesetz denn letztlich Anwendung findet.
Das OLG Köln hat in zwei Beschlüssen vom 18.6.2018 (K und R 2018, 501) sowie vom 8.10.2018 (NJW-RR 2019, 240) entschieden, dass das KUG weiterhin Bestand haben soll, da dieses im Zeitpunkt der DSGVO bereits vorhanden gewesen und insoweit auch nach dem gesetzgeberischen Willen weiter Bestand haben soll. Das OLG Köln hat also konkludent über die Öffnungsklausel die Anwendbarkeit des KUG weiterhin bejaht. Ob diese Auffassung allerdings einer höchstrichterlichen Rechtsprechung standhalten wird, bleibt abzuwarten.
Die Frage, welches Gesetz Anwendung findet, hat deshalb Bedeutung, als das zum einen die Ausnahmen nach § 23 KUG nicht mehr gelten würden, zum anderen ist aber nach der DSGVO eine bereits erteilte Einwilligung auch widerrufbar. Während Einwilligungen nach dem KUG nur bei wichtigem Grund bzw. bei gewandelter Überzeugung widerrufen werden können, so ist dies nach der DSGVO deutlich leichter möglich.
Ist allein die DSGVO anwendbar, so bemisst sich die Zulässigkeit der Fotoerstellung nach Art. 6 Abs. 1a DSGVO. Danach ist also grds. die Einwilligung des Abgebildeten erforderlich. Damit muss jeder Fotograf, der sich nicht auf das Medienprivileg berufen können, zwingend eine Einwilligung einholen.
Unproblematisch sind dann nur noch Fotos, die im Rahmen von persönlichen, familiären Situationen entstehen. Beispiele: Familienfeiern, Hochzeiten, private Anlässe. Denn hier greift das sog. Haushaltsprivileg ein (Art. 2 Abs. 2c DSGVO).
Vom Haushaltsprivileg umfasst sind auch solche Handlungen, wo Fotos aus dem Familienkreis dann in sozialen Netzwerken eingestellt werden. Dies gilt jedenfalls so lange, wie diese nur einer begrenzten Personenzahl zugänglich sind. Können die Bilder von jedermann eingesehen werden, greift das Haushaltsprivileg nicht mehr.
Verletzungen von Persönlichkeits- oder Bildrechten führen jedenfalls zu Auskunfts-, Unterlassungs-, Schadensersatz- und ggf. auch Schmerzensgeldansprüchen. Letztere bestehen aber nur dann, wenn es sich um schwerwiegende Persönlichkeitsverletzungen handelt. Besonders schwerwiegende Eingriffe liegen dann vor, wenn die Intimsphäre betroffen ist oder wenn es sich um eine wiederholte Rechtsverletzung handelt. Voraussetzung ist ferner, dass der Betreffende zumindest grob fahrlässig gehandelt hat. Hier stellt sich also die Frage nach den bestehenden Sorgfaltspflichten (BGHZ 160, 298; BGH, Beschl. v. 10.4.2018 – 15 U 176/15).
Praxistipp:
Für die Durchführung von Veranstaltungen ist anzuraten, durch einen Aussteller darauf hinzuweisen, dass Foto- und Filmaufnahmen gemacht werden. Die Teilnehmer sind darauf hinzuweisen, dass diese sich mit dem Betreten der Veranstaltung grds. mit der Veröffentlichung gefertigter Bilder einverstanden erklären. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass mit der Zustimmung zur Veröffentlichung keine weiteren Rechte verbunden sind.
Nur dann, wenn der Teilnehmer mit der Abbildung nicht einverstanden ist, muss er die Möglichkeit erhalten dies beim Fotografen oder einem entsprechenden Mitarbeiter des Veranstalters mitzuteilen.
Diese Hinweise sind insoweit auch Ausdruck der Informationspflicht nach Art. 13 DSGVO.
2. Videoüberwachung
Hier hat sich durch die DSGVO im Wesentlichen nichts geändert; bei der Frage nach der Rechtmäßigkeit durch Videoüberwachung ist darauf abzuzielen, ob unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls hier ein Zweck vorliegt, der die Aufnahme entsprechend rechtfertigt. Es geht also darum, wer von den Videoaufnahmen betroffen ist, welche Bereiche gefilmt werden (Einfallswinkel; LG Hamburg ZD 2019, 417), wie lange die Aufzeichnungen gespeichert werden und wer insbesondere Zugriff zu diesen Aufzeichnungen hat.
Auch hier ist der Zweck von überragender Bedeutung. Bei der Videoüberwachung geht es häufig um Strafprävention; nicht selten aber...