Grundsätzlich unabhängig von der Frage, auf Basis welcher Rechtsordnung die Dienstleistungen erbracht werden sollen, gibt es verschiedene Möglichkeiten, Vorsorge für ein mögliches, streitiges Verfahren zu treffen. Neben dem Gang zu den ordentlichen Gerichten kann es sinnvoll sein, über die Möglichkeit einer alternativen Streitschlichtung nachzudenken.

Ein nicht zu unterschätzender Vorteil ist die Möglichkeit der Kalkulierbarkeit der voraussichtlich entstehenden Kosten. Gerichtskosten- (GKG) und Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) erlauben es bekanntlich, für den Fall eines möglichen negativen Verfahrensausgang, die der Gegenseite in solch einem Fall zu erstattenden Kosten abschätzen zu können. Auch wenn dies wie eine Binsenweisheit klingt, ist dies – gerade im Vergleich zu Schiedsverfahren nach den Regelungen der Internationalen Handelskammer (ICC) – ein nicht zu unterschätzender Vorteil. Die dort tätigen Schiedsrichter rechnen in der Regel nach Stundensätzen ab. Mit der Dauer des Verfahrens steigen damit nicht nur die Verfahrenskosten, sondern auch die damit einhergehenden Risiken.

Zwar mag die oftmals beklagte Überlastung der staatlichen Gerichte dazu führen, dass Rechtsstreitigkeiten sich länger hinziehen. Die Möglichkeit, im Falle eines negativen Verfahrensausgangs Rechtsmittel einlegen zu können, sollte jedoch nicht unterschätzt werden. Denn im Schiedsverfahren ist nach einer Instanz gewöhnlich Schluss.

Die Landgerichte an größeren, für die Transport- und Logistikkette wichtigen Knotenpunkten wie bspw. Hafenstädten oder Orten mit Flughäfen im Gerichtsbezirk verfügen in der Regel über erfahrene Kammervorsitzende und Handelsrichter, welche nahezu täglich Rechtsstreitigkeiten aus dem Bereich des Transport- und Speditionsrechts zu tun haben. Diese Orte sollten bei einer Gerichtsstandswahl daher vorrangig beachtet werden.

Für die Durchführung eines Gerichtsverfahrens auf Basis der ZPO (oder einer anderen, vertraglich gewählten Rechtsordnung) spricht aus hiesiger Sicht das Instrument der möglichen Streitverkündung. Den Wert Dritte – bspw. eingesetzte Subunternehmer, welche gerade im Transport- und Speditionsbereich regelmäßig vorkommen – an einem etwaigen Rechtstreit beteiligen, weiß man erst dann zu schätzen, wenn man hieran plötzlich aufgrund einer Verfahrensordnung, die solch ein Instrument nicht kennt, gehindert ist.

Nicht unerwähnt bleiben sollen in diesem Zusammenhang mögliche Vorteile eines Schiedsverfahrens. Neben der Möglichkeit, sehr gut mit der Sache vertraute Personen als Entscheider gewinnen zu können, sind Titel eines Schiedsgerichts im außereuropäischen Ausland vermutlich leichter vollstreckbar als ein Titel eines deutschen Zivilgerichts.

Ob man die Nichtöffentlichkeit der Schiedsverhandlung ebenfalls als Vorteil ansieht, sei dahingestellt. Falls von vornherein jedoch geplant ist, Subunternehmer mit einem wesentlichen Teil der Leistungserbringung zu betrauen, dürfte es erheblichen Zusatzaufwand mit sich bringen, in solch einem Vertrag mit dem Subunternehmer Regelungen aufzunehmen, wie sich der Subunternehmer im Falle eines Schiedsverfahrens zwischen seinen Auftraggeber und dessen Kunden zu verhalten hat. Die Möglichkeit, ad hoc alternative Subunternehmer einzusetzen, wird hierdurch jedenfalls erschwert.

Der Vollständigkeit halber sei in diesem Zusammenhang noch die Möglichkeit einer Mediation genannt. Da im Fall des Scheiterns einer Mediation weiterhin die Möglichkeit besteht, ein streitiges Verfahren zu führen, kann man dies als Vorstufe zu einem möglichen Prozess oder Schiedsverfahren einfügen. Dementsprechend sehen viele Verträge in der Praxis auch mögliche, interne wie externe Eskalationsstufen vor, wie die Vertragspartner zunächst zu einer gemeinsamen Lösung finden können.

Autor: Rechtsanwalt, Speditionskaufmann und Fachanwalt für Transport- und Speditionsrecht, Carsten Vyvers, Frankfurt a.M.

ZAP F. 15, S. 1131–1138

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